Ein Arzt, dem die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik gemeinsam mit einem weiteren Oberarzt übertragen ist, erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe Ä3 1. Alternative nach § 12 TV-Ärzte.
1. Der aufklärungspflichtige Arzt hat - notfalls durch Beiziehung eines Sprachmittlers - sicherzustellen, das der ausländische Patient der Aufklärung sprachlich folgen kann (Aufgabe von Senatsurteil vom 15.01.1998 - 20 U 3654/96 = MedR 1999, 226).
2. Eine Embolie stellt bei einer " einfachen" (arthroskopischen Knieoperation ein aufklärungspflichtiges Risiko dar.
1. Zur Wirksamkeit einer Änderung der vertraglich geschuldeten Werkleistung durch Ausführungsanweisung des vom Bauherrn mit der Bauüberwachung betrauten Architekten und seine Haftung hierfür gegenüber dem Bauherrn.
2. Zum Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer für Mangelbeseitigungsmaßnahmen vor Ausführung bzw. Auftragserteilung.
1. Wasserbauarbeiten setzen voraus, dass es sich um die Erstellung von Bauten oder baulichen Anlagen handelt bzw. um Arbeiten, die der Instandsetzung oder Instandhaltung von Bauten bzw. baulichen Anlagen dienen.
2. Zusammenhangstätigkeiten setzen eine eigene bauliche Tätigkeit voraus.
3. Soweit Zusammenhangstätigkeiten mit einer Urproduktion vorliegen, scheiden diese als baugewerbliche Zusammenhangstätigkeiten aus.
1. Ist nach der Finanzplanung einer Konzernobergesellschaft vorgesehen, dass während eines Zeitraums von mehreren Monaten Zahlungsansprüche von Gläubigern nicht zum Fälligkeitszeitpunkt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden, liegt keine vorübergehende Zahlungsstockung vor.
2. Zahlungsunfähigkeit kann nicht nur im Wege der Ermittlung der Unterdeckung für einen bestimmten Zeitraum, sondern auch mit Hilfe von Indiztatsachen festgestellt werden (BGH vom 13.06.2006, ZIP 2006, S. 1457). Indiztatsachen können sich auch aus dem Bericht des Insolvenzverwalters für die Gläubigerversammlung ergeben, wenn nach Erarbeitung des Wertguthabens aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis über das Vermögen der Konzernobergesellschaft und weiterer Konzerngesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Der Versicherer kann sich auf eine Unterversicherung nicht berufen, wenn er zur Antragsaufnahme eigene Mitarbeiter entsendet, die die Geschäftseinrichtung in Augenschein nehmen und ihren Wert einschätzen. Erfährt der Versicherer nachträglich durch seinen Schadenregulierer von der Unterversicherung, ist er verpflichtet, den Wert der Geschäftseinrichtung zu überprüfen und den Versicherungsnehmer auf die Unterversicherung hinzuweisen.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann mit der Abgeltungsklausel in einer Abwicklungsvereinbarung aufgehoben werden. Der entsprechende Parteiwille ist durch Auslegung zu ermitteln.
Eine solche Abgeltungsklausel ist keine überraschende Klausel i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB und stellt auch keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB dar.
1. Versucht ein kaufmännischer Angestellter, eine Mitarbeiterin eines Handelsvertreters des Arbeitgebers für ein eigenes Konkurrenzunternehmen abzuwerben, kann die fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Es ist nicht erforderlich, dass der Abwerbeversuch besonders intensiv erfolgt (im Anschluss an BAG, AP Nr. 3 zu § 60 HGB).
2. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst, wenn der Arbeitgeber Kenntnis davon erlangt hat, dass der kaufmännische Angestellte ein Konkurrenzunternehmen erworben hat, wenn aus dem Inhalt des Abwerbegesprächs (von dem der Arbeitgeber vorher Kenntnis erlangt hat) nicht hervorgeht, dass die Abwerbung für ein Konkurrenzunternehmen versucht wird.
Die Unterrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG entfaltet im Hinblick auf den darin mitgeteilten Punktestand keine Bindungswirkung für nachfolgende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde.
Zu den Grundsätzen der Bemessung von Schmerzensgeld (hier: 15.000 EUR für erstgradige, nicht verschobene offene laterale Schienbeinkopffraktur links; Luxation am rechten Daumengelenk; Prellungen, Hämatome sowie Schürfwunden im Bereich des Gesäßes und linken Oberschenkels [hüftgelenksnah]; Gesichtsschürf- und Platzwunden. Dauerschäden. Behandlungsdauer insgesamt ca. 7 Monate stationär. MdE zwischen 100 % und 20 % vom 16. 02. 2000 bis 31. 01. 2002.) Bei der Verwertung von Vergleichsentscheidungen, die älter als 10 Jahre sind, ist jedenfalls die allgemeine Geldentwertung zu berücksichtigen.
Der RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks im Saarland verdrängt nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz in den Jahren 2001 und 2002 den VTV-Bau 2000.
1) Begründet der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat die betriebsbedingte Kündigung ausschließlich mit außerbetrieblichen Gründen (Auftragsrückgang), so ist er für den Kündigungsschutzprozess auf diese Begründung festgelegt.
2) Ergeben die im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses mitgeteilten Umsatzdaten nicht hinreichend die Erforderlichkeit der Kündigung, ist der Arbeitgeber auf Grund der eingeschränkten Mitteilung gegenüber dem Betriebsrat daran gehindert, sich auf eine gestaltende Unternehmerentscheidung als Grund für die Kündigung zu berufen.
Zu den Anforderungen an die Vollmachtsbekanntgabe (§ 174 Satz 2 BGB) am Schwarzen Brett ( Anschluss an BAG Urteil vom 03.07.2003 - 2 AZR 235/02; LAG Köln Urteil vom 03.05.2002 - 4 Sa 1285/01, NZA-RR 2003, 194).
1. Eine "wesentliche Änderung der Sachlage" i.S.v. § 125 Abs. 1 S. 2 InsO meint eine Änderung der Geschäftsgrundlage. "Wesentlich" ist die Änderung der Sachlage dann, wenn nicht ernsthaft bezweifelt werden kann, dass beide Betriebsparteien oder eine von ihnen den Interessenausgleich in Kenntnis der späteren Änderung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten. Nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 125 Abs. 1 S. 2 InsO muss sich die wesentlichen Änderung der Sachlage in der Zeit zwischen Abschluss des Interessenausgleich und Zugang der Kündigung eintreten.
2. War "Hintergrund" und damit Geschäftsgrundlage für die geplante Stilllegung eines Betriebes der Insolvenzschuldnerin nach der Präambel des Interessenausgleiches, "dass eine Fortführung des Betriebes nicht möglich ist und eine übertragende Sanierung auf ein drittes Unternehmen mangels Interessenten nicht durchgeführt werden kann", dann hat der Insolvenzverwalter den Betriebsrat nicht "umfassend" i.S.v. § 111 S. 1 BetrVG unterrichtet, wenn er ihm vorenthält, dass bei ihm drei Tage vorher ein konkretes Kaufangebots eines in der Branche bekannten Investors eingegangen ist.
3. Gelingt - wie vorliegend - ausnahmsweise einmal der Nachweis, dass der Betriebsrat nicht umfassend unterrichtet worden ist und/oder dass ihm wichtige Informationen vorenthalten worden sind, dann ist es dem Insolvenzverwalter nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Wirkungen der §§ 125 Abs. 1, 128 Abs. 2 InsO zu berufen. Damit ist die Fallgestaltung der nicht mitgeteilten wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage bei Abschluss des Interessenausgleichs derjenigen der wesentlichen Änderung der Sachlage nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs gleichzusetzen, so dass § 125 Abs. 1 S. 2 InsO mit der Folge analog anzuwenden ist, dass die "doppelte" Vermutungswirkung der §§ 125 Abs. 1, 128 Abs. 2 InsO nicht greift.
4. Kann sich der Insolvenzverwalter nicht auf die Vermutungswirkungen der §§ 125 Abs. 1, 128 Abs. 2 InsO berufen, verbleibt es auch in der Insolvenz bei der "normalen", abgestuften Darlegungs und Beweislast, wie sie außerhalb der Insolvenz gilt. Mithin muss der Insolvenzverwalter die behauptete Stilllegung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin als betriebsbedingten Kündigungsgrund darlegen und - da bestritten - auch nachweisen (§ 1 Abs. 2 S. 4 KSchG).
Auch der sich auf objektive Tatsachen und Verdachtsmomente gründende Verdacht der Vortäuschung einer Erkrankung durch den Arbeitnehmer ist an sich geeignet, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers in einem Maße zu zerstören, dass eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist.
Der Anspruch auf das Wochenendfahrgeld bei Fernmontagen in Entfernungen bis 180 km nach § 6.3 BMTV entsteht nur, wenn der Montagearbeiter die Wochenendheimreise auch tatsächlich durchführt.
Bei einem Arbeitsunfall kann ein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG insbesondere dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer gröblich gegen Anordnungen des Arbeitgebers oder gröblich gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat.
Für die Entsperrung des Haftungsausschlusses nach § 104 Abs. 1 SGB VII genügt nicht, dass ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich war, vom Arbeitgeber gewollt oder gebilligt wurde, wenn der Unfall selbst nicht gewollt und nicht gebilligt wurde.
Der Personalrat hat nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen.
Teilt der öffentliche Arbeitgeber dem Personalrat zwar die Tatsache der beabsichtigten Befristung und deren Dauer, nicht aber deren Sachgrund mit, ist die Befristungsabrede unwirksam.
Eine handschriftliche nicht unterzeichnete Quittung ist beweisrechtlich nicht bedeutungslos. Bei der Bewertung der materiellen Beweiskraft dieser Urkunde gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Hinsichtlich des Inhalts der Erklärung kann einer handschriftlichen, nicht unterzeichneten Quittung die gleiche materielle Beweiskraft zukommen, wie die einer formell ordnungsgemäßen Quittung nach § 368 BGB.
1) Wird nach dem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber in einem dreiseitigen Vertrag mündlich die (Rücknahme) vereinbart, so wird das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber, dem Betriebsveräußerer, beendet. Diese Vereinbarung unterliegt zu ihrer Wirksamkeit nicht dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB.
2) Durch die Vereinbarung im Altersteilzeitvertrag, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt ist, nicht kündigen darf, wird das außerordentliche Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen. Insoweit gelten die für Dauerschuldverhältnisse entwickelten Grundsätze.
Auch ohne Übernahme des Personals stellt die Fortführung eines Gefahrstofflagers einen Betriebsübergang dar, wenn die eingelagerte Ware weiterhin vorhanden ist und die Arbeitsorganisation im Wesentlichen unverändert genutzt wird.
1. Die Betriebsparteien können im Rahmen einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG die konkrete Änderung des Schichtsystems für eine Gruppe von Arbeitnehmern davon abhängig machen, dass eine Ankündigungsfrist gegenüber dem Betriebsrat und den betroffenen Arbeitnehmern beachtet wird.
2. Das Bestreben des Arbeitgebers, eine Gruppe von Arbeitnehmern mit den anderen Arbeitnehmern gleich zu behandeln, stellt im Rahmen des Direktionsrechts einen sachlichen Grund für eine einseitige Maßnahme dar.
Die Werbung im Internet für die eigene Produktpalette bewirkt nicht ohne weiteres die allgemeine Kenntnis früherer Geschäftsgeheimnisse, solange eine genaue Inaugenscheinnahme des konkreten Produkts zum originalgetreuen Nachbau unbedingt erforderlich ist.
Die kurze Verjährungsfrist des § 21 Abs. 1, 2 UWG (6-Monatsfrist) beginnt erst mit positiver Kenntnis des Geschädigten von der Person des Schädigers und dessen unlauterer Vorgehensweise (hier: Verwendung der Originalzeichnungen des früheren Arbeitgebers zum Aufbau einer ernst zu nehmenden Konkurrenz).
1. Bei dem vorübergehenden Einsatz des Angestellten auf einer für einen Beamten freigehaltenen Stelle handelt es sich nicht um eine Vertretung im Sinne des § 24 Abs. 2 BAT, sondern um eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 BAT.
2. Nach den Grundsätzen für die Ermessensprüfung bei der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit nach § 24 BAT ist zunächst die Zuordnung des vorübergehenden Einsatzes des Angestellten zu der freizuhaltenden Stelle im Zeitpunkt der Übertragung zu prüfen.
1. Bei dem vorübergehenden Einsatz des Angestellten auf einer für einen Beamten freigehaltenen Stelle handelt es sich nicht um eine Vertretung im Sinne des § 24 Abs. 2 BAT, sondern um eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 BAT.
2. Nach den Grundsätzen für die Ermessensprüfung bei der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeit nach § 24 BAT ist zunächst die Zuordnung des vorübergehenden Einsatzes des Angestellten zu der freizuhaltenden Stelle im Zeitpunkt der Übertragung zu prüfen.
Auch ohne Übernahme des Personals stellt die Fortführung eines Gefahrstofflagers einen Betriebsübergang dar, wenn die eingelagerte Ware weiterhin vorhanden ist und die Arbeitsorganisation im Wesentlichen unverändert genutzt wird.
Akute Beschäftigungsprobleme im Sinne des § 8 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie NRW vom 28.03.2000, die den Arbeitgeber berechtigen, von der Verpflichtung zur Übernahme eines Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis abzuweichen, liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung im Betrieb Entlassungen erforderlich sind oder zumundest drohen.
Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers maßgebend (§ 4 Abs. 1 EFZG).
Wird regelmäßig eine bestimmte erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet - wie im vorliegenden Fall bei einem Kraftfahrer im Fernverkehr -, ist dies die vertraglich geschuldete individuelle regelmäßige Arbeitszeit.
Schwankt diese Arbeitszeit, bemisst sich deren Dauer nach dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
Überstunden im Sinne des § 4 Abs. 1 a EFZG liegen vor, wenn die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend überschritten wird.
Die auf der Grundlage eines Prämienabrechnungssystems ermittelte Durchschnittsleistung, die keinen Prämienanspruch auslöst, ist kein für die Bewertung der individuellen Leistung eines Arbeitnehmers geeigneter Maßstab.