JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > U > unbezifferter Freistellungsantrag
| Rechtsgebiete: | GmbHG, AktG, ZPO |
| Schlagworte: | unbezifferter Freistellungsantrag, Unterbrechung der Kausalität, schadensrechtliche Vorteilsausgleichung |
| Stichwort: | unbezifferter Freistellungsantrag |
| Leitsatz: | 1. Die Rechtsfigur des faktischen Geschäftsführers ist allein zur Begründung einer gesellschaftsrechtlichen und deliktischen Verantwortlichkeit desjenigen entwickelt worden, der sich nach innen und außen wie ein Geschäftsführer geriert. Sie dient aber nicht dazu, die organschaftlich bestellten Personen aus ihrer haftungsrechtlichen Verantwortung gegenüber der Gesellschaft zu entlasten. 2. Im Bereich geschäftlicher und unternehmerischer Entscheidungen besteht ein weiter haftungsfreier Handlungsspielraum des Geschäftsführers, ohne den unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Gleichwohl verlangt sorgfaltspflichtgemäßes Verhalten eine - gemessen an der Bedeutung des Geschäfts für die Gesellschaft - sorgfältige Vorbereitung der betreffenden Entscheidung, wozu der Geschäftsführer alle Handlungsalternativen mit ihren Auswirkungen in seine Überlegungen einbeziehen muss. Dabei bestehen Wechselwirkungen zwischen der Höhe und der Wahrscheinlichkeit eines etwaigen Schadenseintrittes einerseits und der gebotenen Gründlichkeit bei der Ausschöpfung und Bewertung der Erkenntnismöglichkeiten andererseits. 3. Die aus § 43 Abs. 2 GmbHG resultierende Haftung kann entfallen, falls der Geschäftsführer die Sorgfaltspflichtverletzung aufgrund einer Weisung der Gesellschafterversammlung bzw. des Alleingesellschafters oder in deren Kenntnis und Einverständnis begangen hat. 4. Zu den Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder gehört, bei der Ausübung ihrer Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Überwachers anzuwenden. Dies erstreckt sich auch auf nicht zustimmungsbedürftige Geschäfte, wenn der Geschäftsführer den Aufsichtsrat um Billigung eines beabsichtigten Rechtsgeschäfts ersucht und dieses Vorgehen vom Aufsichtsrat akzeptiert wird. |
| Volltext: OLG-DRESDEN - Urteil, 2 U 1947/05 | |
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