1. Regelt ein Tarifvertrag (MTV P. S. ) nicht, inwiefern bei einem Bewährungsaufstieg auch Zeiten ohne Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind, dann zählen diese grundsätzlich mit. Dies gilt unabhängig davon, ob für diese Zeiten Lohnersatzleistungen durch den Arbeitgeber zu erbringen sind oder nicht. Eine Ausnahme kann allenfalls dann gelten, wenn praktisch keinerlei Arbeitsleistungen mehr feststellbar sind (nicht ausreichend: Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung für 2 1/2 Monate).
2. Soweit nach § 17 MTV P. S. ein Krankengeldzuschuss zu zahlen ist, sind unter Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nur deren Netto-, sondern Bruttozahlungen zu verstehen.
3. Bei der Berechnung von Vergütungsdifferenzen können sich die Arbeitgeber im Bereich P. S. nicht darauf berufen, dass vermögenswirksame Leistungen zu Lasten der Arbeitnehmer abzuziehen sind.
Bleibt der Gesamtbetriebsrat entgegen § 4 Abs. 4 der 3. WOMitbestG dauerhaft untätig und bestellt jahrelang keine Mitglieder des Hauptwahlvorstandes, sondern nimmt es stattdessen hin, dass die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat per gerichtlicher Nachbesetzung nach § 104 AktG bestellt werden, anstatt Aufsichtsratswahlen bzw. Nachwahlen einzuleiten, kann er hierzu nach § 20 MitbestG auf Antrag verpflichtet werden. Die Möglichkeit der Bestellung des Hauptwahlvorstandes durch das Arbeitsgericht entsprechend § 16 MitbestG sehen das MitbestG und die 3. WOMitbestG nicht vor. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist kein Raum.
1. Der ab 01.11.2006 geltende TV-L sieht die Zahlung eines Ortszuschlages nicht mehr vor.
2. Das Vergleichsentgelt gem. § 5 TVÜ-Länder wird ohne Verheiratetenzuschlag bemessen, wenn die Ehefrau nunmehr Anspruch auf entsprechende Zahlung hat ("Gegenkonkurrenzklausel").
3. Die Stichtagsregelung ist zulässig, auch wenn sich nachträglich die Familienverhältnisse (Ausscheiden der Ehefrau aus ihrem Arbeitsverhältnis) ändern; es liegt keine Tariflücke vor.
Erhält die Bundesagentur, die wegen der Nichtzahlung einer zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führenden Entlassungsentschädigung des Arbeitgebers an den Arbeitslosen Arbeitslosengeld zahlt (Gleichwohlgewährung), Ersatz vom Arbeitgeber, indem dieser den auf die Bundesagentur übergegangenen Anspruch auf Entlassungsentschädigung erfüllt, entfällt die Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes für die entsprechende Anzahl von Tagen. Dabei ist nicht zu Lasten des Arbeitslosen zu berücksichtigen, dass der Bundesagentur die Sozialversicherungsbeiträge aus dem Arbeitslosengeld vom Arbeitgeber nicht erstattet werden.
Beginnt ein Kundendiensmonteur mit seiner vergütungspflichtigen Arbeit in seinem Home-Office, können die Fahrzeiten vom Home -Office zum ersten Kunden bzw. vom letzten Kunden zurück als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen sein, denn die Benutzung und Steuerung des Kundendienstfahrzeuges ist zur Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit erforderllich und liegt im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber seine Betriebsstätte aufgelöst hat und alle Monteure nur noch vom Home-Office aus arbeiten. Die Anrechnung einer fiktiv ersparten Wegezeit wegen der Auflösung der Betriebsstätte erfolgt nicht.
1. Hat der Arbeitnehmer auf Grund einer Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bonus in bestimmter Höhe, wenn er die von den Arbeitsvertragsparteien für jedes Kalenderjahr gemeinsam festzulegenden Ziele erreicht, steht ihm wegen entgangener Bonuszahlung Schadensersatz zu, wenn aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen für ein Kalenderjahr keine Zielvereinbarung getroffen wurde.
2. Der für den Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus bildet die Grundlage für die Schadensermittlung.
3. Trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden am Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung, ist dieses Mitverschulden angemessen zu berücksichtigen.
Entscheidet sich der nicht tarifgebundene Erwerber eines Teils eines Betriebes, in dem die tariflichen Bestimmungen der Metall- und Elektroindustrie Anwendung finden, den nach Übergang in Kraft getretenen ERA-Tarifvertrag nicht anzuwenden und damit, das dem Tarifvertrag zugrunde liegende, neue Entgeltsystem nicht einzuführen, so entsteht dadurch kein Anspruch der übernommenen Arbeitnehmer auf lineare Tariflohnerhöhung im Umfang des in den ERA-Anpassungsfonds geflossenen restlichen Erhöhungsvolumens gemäß den vor dem Betriebsteil in Kraft getretenen Lohntarifverträgen.
Dies ergibt die Auslegung der maßgeblichen tariflichen Bestimmungen; eine zu schließende, unbewußte Tariflücke liegt nicht vor.
In diesem Fall sind allein die dem Anpassungsfonds zugeführten Geldmittel an die Arbeitnehmer auszuzahlen. (vgl. TV ERA-Anpassungsfonds und Ziffer 4. der Ergänzungsvereinbarung vom 6. April 2006).
1. Kontrollschaffner sind Beschäftigte in der Bewachung in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne der Entgeltgruppe 2.010 des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW v. 11.05.2006.
2. Unter Bewachung im Sinne des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW ist jedes dienstliche Aufpassen zu verstehen. Der Begriff wird insoweit in einem weiteren Sinne verwendet als in § 34a GewO.
1. Die für das Führen von Lastkraftwagen nach § 2 FPersV erforderliche Fahrerkarte ist kein vom Arbeitgeber zu beschaffendes Betriebsmittel.
2. Beantragt ein als Kraftfahrer beschäftigter Arbeitnehmer auf Aufforderung seines Arbeitgebers bei der zuständigen Behörde nach § 4 FPersV die Ausstellung der Fahrerkarte, so besteht kein Anspruch, entsprechend § 670 BGB den Ersatz der Kosten verlangen zu können, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der Fahrerkarte entstehen.
Für die Frage, in welchem Umfang der familienbezogene Anteil am Ortszuschlag nach dem BAT bei der Überleitung in den TVöD in das Vergleichsentgelt gemäß § 5 TVÜ-VKA einfliesst, wenn das Arbeitsverhältnis des Ehegatten ebenfalls in den TVöD übergeleitet wird, kommt es nicht darauf an, ob der Ehegatte zum Zeitpunkt der Überleitung bzw. im Stichtagsmonat September 2005 Bezüge erhalten hat oder nicht. Auch wenn dies dazu führt, dass der Arbeitnehmer ein gegenüber dem Geltungsbereich des BAT verringertes Entgelt erhält, kann die bestehende Regelungslücke in dem TVÜ-VKA nicht durch eine ergänzende Tarifauslegung geschlossen werden, da zur Lückenschließung verschiedene Lösungsmöglichkeiten in Betracht kommen.
Nimmt der Angestellte gemäß § 3 A Abs. 3 Unterabs. 2 Anwendungs-TV arbeitstäglich bezahlten Freizeitausgleich zum Abbau seines Arbeitszeitguthabens gemäß § 3 A Abs. 3 Unterabs. 1 Anwendungs-TV in Anspruch, so kann er für diesen Arbeitstag kein neues Zeitguthaben im Umfang der Differenz zwischen der von ihm zu erbringenden Arbeitszeit gemäß § 3 A Abs. 2 Anwendungs-TV und der für ihn geltenden besonderen, abgesenkten Arbeitszeit gemäß § 3 A Abs. 1 Anwendungs-TV auf seinem Arbeitszeitkonto im Sinne des § 3 A Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 4 Anwendungs-TV ansammeln.
Ein Anspruch auf Urlaubsgeld nach § 34 Abs. 1 Manteltarifvertrag Nr. 9 für das Kabinenpersonal der LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH vom 30. März 2004 besteht auch dann in vollem Umfang, wenn der Arbeitnehmer im anspruchsbegründenden Zeitraum länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt war.
Ausländische Staatsangehörige, die vor dem 1. April 1999 eine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungs- und technischen Personals oder des dienstlichen Hauspersonals einer Botschaft aufgenommen haben und nicht im Besitz eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels sind, haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie einen vom Auswärtigen Amt ausgestellten "gelben Ausweis" besitzen und hinsichtlich der Sozialversicherungs- sowie der Einkommensteuerpflicht als ständig ansässig behandelt worden sind.
Einem hausärztlich tätigen Allgemeinarzt kann nicht gestattet werden, auch fachärztlich gastroenterologische Leistungen abzurechnen (Fortführung von BSG SozR 4-2500 § 73 Nr 1).
Eine entsprechende Abrechnungsbefugnis lässt sich nicht auf die Entscheidung des BVerfG vom 6.12.2005 (BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5) stützen.
Eine Angestellte, die in eingetragener Lebenspartnerschaft im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Partnerin und deren leiblichen Kind lebt, hat für dieses Kind Anspruch auf den erhöhten Ortszuschlag analog § 29 Abschnitt B Abs.3 BAT-O. Mit Einführung des LPartG ist insoweit nachträglich eine von den Tarifvertragsparteien nicht vorhersehbare Regelungslücke entstanden. Der Versorgungszweck des Ortszuschlags rechtfertigt es, diese Situation gleich zu behandeln mit der Situation der Aufnahme eines Kindes eines Ehegatten in den Haushalt durch die Angestellte, in welcher der erhöhte Anspruch auf den Ortszuschlag besteht.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann ein Konzernbetriebsrat nur errichtet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder über eine im Inland ansässige Teilkonzernspitze verfügt.
Dem Arbeitnehmer steht in Ermangelung anderweitiger Vereinbarung kein Aufwendungsersatzanspruch entsprd. § 670 BGB für den Erwerb einer sog. Fahrerkarte für den digitalen Fahrtenschreiber i.S.d. VO (EG) Nr. 561/2006 v. 15.03.2006 zu. Deren Beschaffung ist - vergleichbar der Erteilung einer Fahrerlaubnis - der Sphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen.
Während bei gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nach § 10 Abs. 1 Satz 1, § 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen gilt, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hatte, führt eine nach § 1b Satz 1 AÜG unzulässige Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes nicht zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Einer analogen Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1, § 9 Nr. 1 AÜG steht entgegen, dass keine unbewusste, planwidrige Regelungslücke vorliegt.
Enthält eine kirchliche Vergütungsregelung (hier: BAT-KF) hinsichtlich eines an den Familienstand anknüpfenden Vergütungsbestandteils (Ortszuschlag) für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Regelungslücke, kann diese von den staatlichen Arbeitsgerichten nicht durch Gleichstellung der Lebenspartner mit Verheirateten geschlossen werden, solange nicht feststeht, dass ein solcher Lückenschluss mit dem Selbstverständnis der beteiligten Kirchen im Einklang steht.
Das durch Art. 113 EGBGB aufrechterhaltene deutsch-rechtliche Gesamteigentum altrechtlicher Gemeinschaften ist ein Vermögenswert im Sinne des Vermögensgesetzes.
Eine mit der Überführung des Gesamteigentums in das Eigentum des Volkes untergegangene Gemeinschaft lebt mit dem Antrag auf Restitution als vermögensrechtliches Zuordnungssubjekt wieder auf.
Ehemalige Mitglieder der Gemeinschaft und deren Rechtsnachfolger im Eigentum des berechtigten Grundstücks durften im Rahmen einer Notgeschäftsführung auch einzeln für die Gemeinschaft vermögensrechtliche Ansprüche anmelden.
1. Bei Aufnahme einer Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche, die der Arbeitslose, der Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe bezieht, der Bundesagentur nicht unverzüglich mitteilt, verliert die Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung endgültig ihre Wirkung; ohne erneute Arbeitslosmeldung lebt die Wirkung nicht wieder auf.
2. Unterlässt ein Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig die Mitteilung wesentlicher geänderter Umstände, die er bei Antragstellung noch anders angegeben hatte, die aber vor Erlass des Bewilligungsbescheids eingetreten sind, so ist dieses Unterlassen bei der Rücknahme der Leistungsbewilligung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit der unrichtigen oder unvollständigen Angabe gleichzusetzen.
Die gleichzeitige Teilnahme an der haus- und fachärztlichen Versorgung kann - bei Vorliegen eines entsprechenden Versorgungsbedarfs und befristet - Kinderärzten und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung gestattet werden. Eine gleiche Möglichkeit auch für Allgemeinärzte lässt sich weder auf eine Analogie noch auf Art 3 Abs 1 GG gründen.
Weist der Berufungsausschuss den Widerspruch eines (Zahn-)Arztes gegen die Zulassung eines Konkurrenten zurück, so kann der Widerspruchsführer nicht zur Erstattung der Aufwendungen des Konkurrenten zur Rechtsverteidigung im isolierten Vorverfahren verpflichtet werden (Abgrenzung zu BSG vom 18.12.1996 - 6 RKa 33/95 = SozR 3-1300 § 63 Nr 9).
1. Anknüpfungsleistung für die Gewährung einer Überbrückungsbeihilfe an ehemalige Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte nach § 4 Ziffer 1 b) des Tarifvertrages vom 31.08.1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Soz Sich) kann der Bezug von Arbeitslosengeld II sein.
2. Es ist unzulässig, die Überbrückungsbeihilfe in diesem Falle unter Einbeziehung aller an die Bedarfsgemeinschaft, der der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer angehört, erbrachten Leistungen (ALG II / Sozialgeld) zu berechnen. 3. Zur Berechnung der Überbrückungsbeihilfe gemäß § 4 Ziffer 2 a) TV Soz Sich (Einzelfall)
Zu den Anforderungen an die Untersagung einer genehmigungspflichtigen Nutzung von Wohnraum, der für die Bewohner den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet.
1. Die Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ist auch bei von vornherein befristeten Arbeitsverhältnissen durch die Norm des § 37b SGB III ausreichend inhaltlich bestimmt.
2. Die Sanktion des § 140 SGB III setzt nicht voraus, dass nach der Pflichtverletzung ein neues Anwartschaftsrecht auf Arbeitslosengeld entstanden sein muss.
3. Meldet sich der Arbeitslose zur Aufnahme einer befristeten Beschäftigung unter Angabe des Endzeitpunkts aus dem Bezug von Arbeitslosengeld ab, bedarf es jedenfalls dann keiner persönlichen Arbeitsuchendmeldung, wenn dies von der Bundesagentur für Arbeit nicht ausdrücklich verlangt wird.
1. Die objektiv fehlerhafte Angabe der Zahl der Unterhaltspflichten führt bei einer betriebsbedingten Kündigung dann nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrates nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG, wenn eine soziale Auswahl nach Ansicht des Arbeitgebers mangels Vergleichbarkeit des zu kündigenden Arbeitnehmers mit anderen Arbeitnehmern nicht vorzunehmen ist.
2. Die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Abberufung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit führt nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 9 Abs. 3 ASiG nicht zu Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.