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Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 L 181/07 vom 14.04.2008

1. Mit der Regelung einer pauschalen Grundgebühr für unbewohnte Wohngrundstücke, die der Höhe nach der Grundgebühr für einen Einwohner entspricht, wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass relevanter Bezugspunkt für die Erhebung der Grundgebühr ausschließlich das Maß der Inanspruchnahme der aus der Lieferbereitschaft folgenden und jederzeit für den Grundstückseigentümer abrufbaren Vorhalteleistung und nicht die tatsächliche Inanspruchnahme der durch die öffentliche Einrichtung zur Verfügung gestellten Versorgungsleistungen (Trinkwasser und Abwasser) ist.

2. Auch unbewohnte Wohngrundstücke nehmen je nach Bebauung und Nutzungsmöglichkeit Vorhalteleistungen in Anspruch, die insbesondere nicht dadurch eingeschränkt werden oder entfallen, dass ein Wohngrundstück im Abrechnungszeitraum ganz oder zeitweise nicht bewohnt war.

3. Entsprechendes gilt für die Regelung einer pauschalen Grundgebühr für ungenutzte Gewerbegrundstücke.

4. Die Unwirksamkeit des Grundgebührenmaßstabes für unbewohnte Wohngrundstücke und ungenutzte Gewerbegrundstücke führt zur Nichtigkeit des gesamten die Grund- und Leistungsgebühr betreffenden Teils der Gebührensatzung.

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