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Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 235/08 vom 23.12.2008

1. Ersuchen um Vornahme von Vollstreckungshandlungen durch andere Behörden sind keine Verwaltungsakte, sondern zwischenbehördliche Akte der Rechtshilfe (so auch BVerwG, Urt. v. 18.11.1960 - VII C 184.57 -; a.A.: BFH, Urt. v. 12.07.1983 - VII R 31/82 -).

2. Mangels Verwaltungsaktqualität sind die Anträge dem Vollstreckungsschuldner nicht bekannt zu geben (a.A: BFH a.a.O.).

3. Der Vollstreckungsschuldner wird dadurch nicht rechtsschutzlos. Rechtsschutz wird insoweit durch die allgemeine Leistungsklage in Form der Abwehrklage gegen die bereits erfolgte schlicht-hoheitliche Maßnahme der Vollstreckungsbehörde und in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage gegen künftige Ersuchen der Vollstreckungsbehörde gewährt.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 141/03 vom 02.09.2003

1.Soweit nach § 23 VwVG LSA die Einstellung der Zwangsvollstreckung verlangt wird, ist der prozessuale Anspruch vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen.

Das gilt auch dann, wenn Gegenstand der Vollstreckung ein Gegenstand des unbeweglichen Vermögens ist.

2. Für Rechtsbehelfe gegen die Durchführung der Zwangsvollstreckung sind nach § 869 ZPO die ordentlichen Gerichte zuständig.

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