2) Für ein grenzständiges Gebäude mit ungenehmigtem (nicht notwendigem) Fenster kann auch bei diffuser Bauweise nicht ohne weiteres in Anspruch genommen werden, dass kein vergleichbares Gebäude an die Grenze geplant wird, wenn für ein "Heranrücken" in der Abwägung gute Gründe sprechen.
1) Ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB kann die Gemeinde auch durchführen, wenn sie von der Fehlerhaftigkeit des vorangegangenen Verfahrens nicht fest überzeugt ist, sondern nur Zweifel daran hat, dass sich ihre Rechtsauffassung im gerichtlichen Verfahren durchsetzen wird.
2) Die Nichteinhaltung der Durchführungsfrist nach § 12 Abs. 1 BauGB kann wegen der in Absatz 6 dieser Vorschrift besonders geregelten Rechtsfolgen im Normenkontrollverfahren nicht gerügt werden.
3) Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, für den zeitlich vor der "Ahlhorn"-Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf Grundstückskaufverträge abgeschlossen wurden, ist nicht deshalb nichtig, weil hierfür kein Vergabeverfahren stattgefunden hat.
§ 1a Abs. 4 VZOG gilt nur für Wohnungsvermögen, das am 22. Juli 1992 noch zum zuordnungsfähigen öffentlichen Vermögen gehörte. Vermögensgegenstände, die infolge einer Privatisierung ihres Eigentümers zuvor bereits aus dem öffentlichen Vermögen ausgeschieden waren, werden nur erfasst, wenn die Voraussetzungen des § 1c VZOG vorliegen.
Ein Deckenlifter ist auch bei Wand- oder Deckenbefestigung keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds, sondern ein Hilfsmittel entweder der Kranken- oder der Pflegeversicherung.
Die Vergünstigungsvorschrift des § 5 Abs. 1 GrEStG ist auf eine Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG) in der Person einer Gesamthand nicht (entsprechend) anwendbar.
In Fällen, in denen die Bemessungsgrundlage nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 3 EntschG zu schätzen ist, gilt § 3 Abs. 4 EntschG entsprechend und findet nach Maßgabe von § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG Anwendung, wenn als Grundlage der Schätzung Erkenntnisse über Verbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 EntschG und die Zeit ihrer Entstehung vorhanden sind.
Eine einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des durch verbotene Eigenmacht entzogenen Besitzes kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der unrechtmäßige Besitzer den Besitz an der Sache zwischenzeitlich einem Dritten überlassen hat.
Für Streitverfahren hinsichtlich der Übertragung von Elektrizitätsmengen nach § 7 Abs. 1b Satz 2 AtG ist die sachlich-instanzielle Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 VwGO begründet.
Örtlich zuständig ist gemäß § 52 Nr. 1 VwGO das Oberverwaltungsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Aufnahme der Elektrizitätsmenge vorgesehene Anlage befindet (hier KKW Biblis A).
1. Die Denkmalfähigkeit eines Objekts setzt nicht voraus, dass die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung unmittelbar am Objekt ablesbar sein muss. Der Denkmalwert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen.
2. Die Feststellung der Denkmalfähigkeit eines Objekts ist nicht nach dem Maßstab eines unbefangenen Durchschnittsbetrachters vorzunehmen, der über die geschichtlichen Zusammenhänge des Objekts nicht unterrichtet ist.
3. Bei der Unterschutzstellung einer Mehrheit von Objekten als Ensemble i.S.v. § 2 Nr. 2 DSchG erfährt dieses seinen Denkmalwert durch die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal, die bzw. das der eigentliche Träger der geschichtlichen Botschaft des Ensembles ist.
4. Ob ein einzelnes Objekt zu einem denkmalfähigen Ensemble gehört, hängt davon ab, ob es einen positiven Beitrag zum Denkmalwert der Gesamtanlage leistet.
5. Ein Ensembledenkmal setzt nach § 2 Nr. 2 DSchG nicht voraus, dass zumindest ein Objekt des Ensembles ein Einzeldenkmal darstellt.
6. Das Tatbestandsmerkmal des öffentliches Interesses an der Erhaltung in § 2 DSchG bezweckt eine Eingrenzung des Kreises denkmalfähiger Objekte, um eine unangemessene Ausweitung des Denkmalbegriffes zu verhindern. Das öffentliche Erhaltungsinteresse ist dabei jedoch nicht darauf beschränkt, lediglich herausragende Beispiele oder besonders typische Vertreter einer Gattung unter Schutz zu stellen.
7. Ob die Erhaltung eines denkmalfähigen Objekts im öffentlichen Interesse liegt, ist vornehmlich anhand des Wissens- und Erkenntnisstands eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierter zu beurteilen, sofern sich seine geschichtliche Bedeutung insbesondere bei Denkmälern von nur lokaler oder regionaler Bedeutung nicht bereits einem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalls aufdrängt.
Der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterrechtsstatuts steht einer Rückverweisung nicht entgegen. Wenden die Gerichte desjenigen Staates, dessen Recht zunächst anwendbar ist, ausschließlich ihr eigenes materielles Recht (lex fori) an (hier nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin: Recht des Staates Massachusetts), so ist dem nach internationalen Vorschriften zuständigen Gericht eines fremden Staates ebenfalls die Anwendung seiner eigenen Sachvorschriften überlassen (sog. versteckter Renvoi).
1. Ob ein Anbau ein gegenüber dem bestehenden Gebäude selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, ist --vom Nutzungs- und Funktionszusammenhang abgesehen-- nach bautechnischen Kriterien zu beurteilen. Entscheidend hierfür sind die statische Standfestigkeit der Gebäudeteile und die dazu getroffenen Baumaßnahmen wie z.B. eigene tragende Mauern und eigene Fundamente.
2. Ein Anbau, der keine eigene Standfestigkeit besitzt, ist kein selbständiges Wirtschaftsgut. Auf die Höhe der Bauaufwendungen, die erforderlich sind, um im Fall der Trennung den Gebäudeteil (Anbau) standfest zu machen, kommt es nicht an.
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 1997 ist entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG 1997 der Teilwert des veräußerten Wirtschaftsguts bei In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 1997 zum 1. Januar 1994 zugrunde zu legen. Die Wertbegrenzung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. a EStG 1997 ist nicht anzuwenden (Anschluss an Senatsurteile vom 5. Juni 2002 I R 81/00, BFHE 199, 300, BStBl II 2004, 344, sowie I R 105/00, BFH/NV 2002, 1433).
Ein umgewandeltes Treuhandunternehmen hat mit der Umwandlung am 1. Juli 1990 das Eigentum an einem volkseigenen Gebäude, das in der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit stand, und an dem volkseigenen Grundstück, auf dem dieses errichtet war, auch dann erlangt, wenn das Gebäude auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages einem anderen zur zeitweiligen Nutzung überlassen war (Fortführung des Urteils vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31).
Investitionszulage für die Herstellung eines Gebäudes i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 setzt nicht voraus, dass der Hersteller bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes wird.
Ein Leasingvertrag begründet keine Verwertungsbefugnis i.S. des § 1 Abs. 2 GrEStG, wenn dem Leasingnehmer lediglich des Recht eingeräumt wird, zum Ablauf des Leasingvertrages den Abschluss eines Kaufvertrages über das Leasingobjekt mit dem Leasinggeber (zu einem feststehenden Kaufpreis) herbeizuführen.
1. Macht der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch mit der Begründung geltend, dieser habe Barbeträge von Kunden (hier aus Autoverkäufen) entgegengenommen und nicht abgeführt, so gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast: Der Arbeitgeber hat zunächst darzulegen, welchen konkreten Betrag der Arbeitnehmer aus welchem Rechtsgeschäft von welchem Kunden erhalten hat. Der Arbeitnehmer als Sachnäherer hat dann substanziiert darzulegen, was mit diesem Geld geschehen ist. Diese Einlassungen sind sodann vom Arbeitgeber zu widerlegen.
2. Erlässt ein unzuständiges Gericht einen dinglichen Arrest und verweist es den Rechtstreit an das zuständige Gericht, so ist der Arrest nicht schon deshalb aufzuheben und ggf. neu zu erlassen, weil der Arrest zunächst durch ein unzuständiges Gericht erlassen wurde.
Übersendet ein Mandant seinem Prozessbevollmächtigten nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils und nach Erteilung eines Zwangsvollstreckungsauftrags einen Grundbuchauszug, aus dem sich ein hälftiger Eigentumsanteil der Schuldnerin an einem Grundstück ergibt, ist der Anwalt dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Mandant von einer Zwangsvollstreckung in die Immobilie Abstand genommen hat.
Für die Bestimmung der effektiven Staatsangehörigkeit eines Erblassers mit tschechischer und französischer Staatsbürgerschaft mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die für die Bindung zu dem einen oder dem anderen Staat von Bedeutung sind.
Sog. Globalanmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche durch die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. erfüllen die Anforderungen der § 30 Abs. 1 Satz 1, § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG, sofern sie auf bestimmte Akten und Unterlagen verweisen, aus denen sich der beanspruchte Vermögenswert und das Eigentum eines Juden ergeben.
Aus den rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist eingereichten Unterlagen, die einem Rückübertragungsantrag beigefügt sind, muss in individualisierbarer Weise hervorgehen, um welchen Vermögensgegenstand es sich handelt. Das setzt voraus, dass die Bezeichnung der Akten oder die hierzu in der Anlage zur Anmeldung wiedergegebene Erläuterung sowohl einen Hinweis darauf ergibt, dass Gegenstand der Akten ein Entziehungstatbestand hinsichtlich eines Grundstücks eines jüdischen Eigentümers ist, als auch, dass der angemeldete Vermögenswert in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen sein kann.
Um festzustellen, ob der Eigentümer Jude war, ist ein einfacher Abgleich der Unterlagen, aus denen sich Hinweise auf die Eigentumsverhältnisse ergeben, mit jüdischen Adressbüchern oder listenmäßigen Verzeichnissen zulässig.
Der Anfechtungsgläubiger kann auf Grund von Zahlungstiteln gegen den Schuldner, der seine Miteigentumshälfte durch eine anfechtbare Rechtshandlung auf die Anfechtungsgegnerin und nunmehrige Alleineigentümerin übertragen hat, diese nicht nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die übertragene Grundstückshälfte in Anspruch nehmen, sondern auf Grund des Duldungstitels und der Zahlungstitel gegen den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung auch die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem als fortbestehend fingierten Miteigentumsanteil des Schuldners beantragen.
Ändert das Berufungsgericht im Jugendstrafverfahren auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin sowohl den Schuld- als auch den Rechtsfolgenausspruch zuungunsten des Angeklagten ab, so kann dieser das Berufungsurteil nicht mehr mit der Revision anfechten, wenn er seinerseits ebenfalls Berufung eingelegt hatte.
Unterhaltsgläubiger können während des Insolvenzverfahrens des Schuldners in die Differenz zwischen dem vom Insolvenzgericht festgesetzten pfändungsfreien Betrag nach §§ 850 c, 850 f ZPO und dem vom Vollstreckungsgericht festgesetzten pfändungsfreien Betrag nach § 850 d ZPO vollstrecken.
Eine rechtmäßig erlassene Arrestanordnung ist nicht gemäß § 325 AO 1977 wegen der Eröffnung des Konkurs-/Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners aufzuheben, wenn das FA die Arrestanordnung bereits vollzogen und dadurch ein Absonderungsrecht erlangt hat.
(Global-)Anmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche durch die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. erfüllen die Anforderungen der § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG, soweit sie auf bestimmte Akten und Unterlagen verweisen, aus denen sich das beanspruchte Grundstück und das Eigentum eines Juden ergeben.
1. Die Entscheidung, ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner persönlich erlassenes Versäumnisurteil im Hinblick auf §§ 240, 249 ZPO nicht zuzustellen, ist mit der sofortigen Beschwerde analog § 252 ZPO anfechtbar.
2. Der Herausgabeanspruch des Vermieters begründet im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters ein Absonderungsrecht i. S. d. § 47 InsO.
Für Wohngeldansprüche der Eigentümer einer in Österreich gelegenen Wohnanlage besteht keine ausschließliche internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Hat der Wohngeldschuldner seinen Wohnsitz in Deutschland, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben.
1. Gehört zu dem Nachlass des deutschen Erblassers ein Grundstück in Florida (USA), so tritt hinsichtlich dieses Grundstücks einerseits sowie des übrigen Vermögens andererseits Nachlassspaltung ein (Art. 3 Abs. 3, 25 EGBGB). Der Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings bemisst sich in diesen Fällen gem. § 2303 Abs. 1 BGB ausschließlich nach dem deutschem Recht unterliegenden Nachlassteil.
2. Es ist in diesen Fällen nicht zulässig, im Wege des internationalprivatrechtlichen Instituts der Anpassung oder Angleichung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Pflichtteilsberechtigte wegen Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers nach ausländischem Recht, welches für den fremden Recht unterliegenden Nachlassteilmaßgebend ist, und der damit verbundenen gesetzlichen Erbenstellung des Pflichtteilsberechtigten für diesen Nachlassteil mehr erhält, als ihm zustünde, wenn der Pflichtteilsanspruch für den gesamten Nachlass alleine nach deutschem Recht zu beurteilen wäre.
3. Neue Tatsachen sind im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn keiner der Zulassungsgründe des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegt, selbst wenn die Tatsache unstreitig oder das Bestreiten des Berufungsgegners ohne Substanz ist und die Zulassung zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits führen würde.
4. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bezüglich der Punkte 2 und 3 wird die Revision zugelassen.
Zur Frage des Erbstatuts und zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte, wenn sich das Vermögen des deutschen in Kanada lebenden Erblassers sowohl in Kanada als auch in Deutschland befindet.