Der Begriff der "unbilligen Härte" in § 14 Abs. 2 NHG ist als unbestimmter Rechtsbegriff sowohl der Tatbestandsseite der Norm als auch als Ermessenskriterium der Rechtsfolgenseite der Norm zuzuordnen.
Der Begriff der unbilligen Härte umfasst sowohl persönliche als auch sachliche Billigkeitsgründe.
Für die Frage einer "unbilligen Härte" aus persönlichen, finanziellen Gründen ist es im Allgemeinen unerheblich, worauf die finanzielle Leistungsunfähigkeit beruht.