( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileSchlagwörterUunbekannter Erbe 

unbekannter Erbe

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 14 Wx 3/03 vom 02.05.2003

Rechtsgebiete:BGB, FGG, ZGB
Schlagworte:Nachlaßpflegschaft: Beschwerdeberechtigung, schweizerische Stiftung als potentielle Erbin, unbekannter Erbe, Sicherungsbedürfnis, Neuanordnung der Nachlaßpflegschaft nach Aufhebung
Stichwort:unbekannter Erbe
Leitsatz:1. Hat das Beschwerdegericht den Beschluß des Nachlaßgerichts aufgehoben, mit dem zur Sicherung des Nachlasses eine Nachlaßpflegschaft angeordnet worden war, so ist ein potentieller Erbe auch dann zur weiteren Beschwerde berechtigt, wenn er sich nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hatte.

2. Zur Wirksamkeit eines gegen die Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft gerichteten Rechtsmittels, das für eine als Erbin in Betracht kommende schweizerische Stiftung gegen den Willen ihrer satzungsmäßigen Vertreter (Stiftungsräte) durch ihren Beistand, eingelegt wurde, dessen Bestellung ebenso wie die Anordnung der Beistandschaft durch die Stiftungsräte angefochten worden ist.

3. Bestehen ernstzunehmende Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, so ist der Erbe unbekannt im Sinne von § 1960 BGB.

4. Ein die Einrichtung einer Nachlaßpflegschaft erforderndes Sicherungsbedürfnis im Sinne von § 1960 BGB ist anzunehmen, wenn der Nachlaß nach Art und Umfang eine als ungewöhnlich schwierig und bedeutsame Verwaltung erfordert und wenn nach den Umständen eine den Belangen des noch unbekannten Erben gerechtwerdende Verwaltung durch den vom Erblasser über den Tod hinaus Bevollmächtigten nicht als gewährleistet angesehen werden kann. Der Wirkungskreis des in einem solchen Fall zu bestellenden Nachlaßpflegers hat sich insbesondere auf die Überwachung des Bevollmächtigten zu beziehen.

5. Hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft ermessensfehlerhaft verneint, so kann das Rechtsbeschwerdegericht bei Entscheidungsreife unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts selbst entscheiden und dabei sein Ermessen selbständig ausüben.

6. Hat das Beschwerdegericht die vom Nachlaßgericht angeordnete Nachlaßpflegschaft aufgehoben, so kann diese nicht rückwirkend wiederhergestellt werden. Bei begründeter weiterer Beschwerde muß vielmehr die Nachlaßpflegschaft neu angeordnet und muß ein Nachlaßpfleger neu bestellt werden. Diese Ausführungshandlungen kann das Rechtsbeschwerdegericht aber nicht selbst vornehmen, sie sind vielmehr dem Nachlaßgericht vorbehalten.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 14 Wx 3/03




Weitere Begriffe




Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/unbekannter-erbe

"unbekannter Erbe - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN