Nach § 15 des hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14.2.1957 in der zur Zeit des Vorgangs geltenden Fassung war eine öffentliche Zustellung nur zulässig" wenn der Aufenthalt des Empfängers unbekannt war". Damit unterscheiden sich die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz nicht von denen der Zivilprozessordnung (§ 185 ZPO). Der Aufenthaltsort des Empfängers ist nicht schon deshalb unbekannt, weil die Verwaltungsbehörde seine Anschrift im Zeitpunkt der beabsichtigten Bekanntgabe nicht kennt oder Briefe als unzustellbar zurückkommen. Die Anschrift muss vielmehr allgemein unbekannt sein. Die Verwaltungsbehörde muss daher vor der öffentlichen Zustellung die nach Sachlage gebotenen und zumutbaren Ermittlungen nach dem Aufenthaltsort des Empfängers anstellen. Nur weil ein Bürger sich nicht ordnungsgemäß abmeldet, dürfen ihn die Rechtsnachteile einer öffentlichen Zustellung nicht treffen.
Im Hinblick darauf, daß der Vater zur Zeit nicht erreichbar ist, ist es zum Wohle der Kinder geboten, das Recht der elterlichen Sorge alleine auf die Mutter zu übertragen, die die Kinder auch betreut.
Das Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung eines Asylverfahrens entfällt, wenn der Ausländer einen Wohnungswechsel Behörden und Gerichten nicht anzeigt, eine Ladung zu einem Termin zur Beteiligtenvernehmung nicht zugestellt werden kann, weil der Ausländer an einer Anschrift als "unbekannt verzogen" und an einer anderen Anschrift als "unbekannt" gilt, und der Ausländer die Behauptung, er habe sich in einem Drittstaat einen Pass auf seinen richtigen Namen besorgt und sei in sein Heimatland gereist, nicht substantiiert entkräftet.