Der Wartepflichtige hat das Vorfahrtsrecht eines herannahenden Verkehrsteilnehmers nur dann zu beachten, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug in dem Augenblick, in dem er mit dem Einfahren beginnt, bereits sichtbar bzw. akustisch wahrnehmbar ist. Die bloße Möglichkeit, dass auf der Vorfahrtsstraße ein weiteres Kraftfahrzeug herannahen könnte, löst noch keine Wartepflicht aus.