Ein Regeneinlauf in einer Parkplatzzufahrt, dessen aufliegender Deckel wegen seiner schadhaften Einfassung bei punktueller Belastung aufkippen und dadurch zu einem Fahrzeugschaden führen kann, stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar.
Auch wenn die Benutzung des Parkplatzes durch entsprechende Verkehrszeichen Bediensteten einer Schule vorbehalten worden ist, kann ein danach an sich Unbefugter in den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht des Sicherungspflichtigen einbezogen sein, wenn die Umstände (hier geöffnete Schranke, besondere Verkehrsfrequenz durch Teilnehmer zur Typisierung einer Knochenmarkspende in der Aula der Schule) eine besondere - erweiterte - Verkehrseröffnung nahe legen, wie sie in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit schon stattgefunden hatte.