1. Als eine unbefristete Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages wegen Weiterarbeit über das vereinbarte Befristungsende hinaus, kann sich der Arbeitnehmer gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG nur berufen, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widersprochen hat.
2. Ein solcher Widerspruch kann konkludent auch darin liegen, dass der Arbeitgeber vor Befristungsende schriftlich auf das Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages hinweist und zugleich das Angebot eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages macht.