JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > U > unbefristete Verlängerung
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Schlagworte: | Aufenthaltserlaubnis, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, unbefristete Verlängerung, Minderjährige, Kinder, Volljährigkeit, Besitzzeit der Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht, unabhängiges Aufenthaltsrecht, Antragstellung, verspätete Antragstellung |
| Stichwort: | unbefristete Verlängerung |
| Leitsatz: | Der von § 26 Abs. 1 S. 2 AuslG geforderte Besitz der Aufenthaltserlaubnis "seit acht Jahren" setzt voraus, dass der Antrag auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis noch vor Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde und auch sonst während des für die vorausgesetzte Besitzzeit der Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommenden Zeitraums kein Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der vorausgegangenen Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde. Liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AuslG und der §§ 17 und 20 AuslG deshalb nicht vor, weil das ausländische Kind im maßgeblichen Zeitpunkt bereits volljährig ist, richtet sich die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nur dann nach § 21 Abs. 2 AuslG, wenn die Volljährigkeit erst nach Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis eingetreten ist; anderenfalls gelangt § 21 Abs. 4 AuslG zur Anwendung. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 11535/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, DVAuslG |
| Schlagworte: | unbefristete Verlängerung, befristete (rückwirkende) Verlängerung, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage |
| Stichwort: | unbefristete Verlängerung |
| Leitsatz: | 1. Die unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die ursprünglich im Hinblick auf die - inzwischen aufgehobene - eheliche Lebensgemeinschaft des Ausländers mit einem Deutschen erteilt worden war, ist nach § 24 Abs. 1 AuslG nicht zwingend davon abhängig, dass die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 19 AuslG vorliegen (wie BVerwG, Urteil vom 24.5.1995, BVerwGE 98, 313). 2. Bei Ermittlung der Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sind auch diejenigen Zeiten zu berücksichtigen, in denen sich der Ausländer aufgrund eines Visums im Bundesgebiet aufgehalten hat, dessen Erteilung die Ausländerbehörde nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG zugestimmt hatte, wenn ihm im Anschluss an das Visum eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. 3. Ein unmittelbarer Anspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 1-6 AuslG bereits vor Ablauf der Geltungsdauer der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis vorgelegen haben. 4. Auf die (rückwirkende) unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis besteht nach § 24 Abs. 1 AuslG auch dann ein Anspruch, wenn der Ausländer gem. § 19 Abs. 1 bzw. § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 AuslG (rückwirkend) die befristete Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen kann, in dem alle Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 1-6 AuslG vorliegen. Ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde im Hinblick auf eine (erneute) Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG reicht hierzu nicht aus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.9.1998, DVBl. 1999, 172). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 13 S 89/00 | |
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