JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > U > unbefristete Aufenthaltserlaubnis
| Rechtsgebiete: | GG, AufenthG, AuslG, VwGO, EMRK Richtlinie 2004/38/EG, Richtlinie 2003/109/EG |
| Schlagworte: | Ausweisung, maßgeblicher Zeitpunkt, Sach- und Rechtslage, Verhältnismäßigkeit, Ist-Ausweisung, Ermessensausweisung, verfahrensbegleitende Kontrollpflicht, nachträgliche Änderungen, Ergänzen von Ermessenserwägungen, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, besonderer Ausweisungsschutz. |
| Stichwort: | unbefristete Aufenthaltserlaubnis |
| Leitsatz: | 1. Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich. 2. Ist nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Anfechtungsprozess über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers zu entscheiden, der im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, kommt ihm besonderer Ausweisungsschutz in entsprechender Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zugute. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 45.06 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Schlagworte: | Aufenthaltserlaubnis, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, unbefristete Verlängerung, Minderjährige, Kinder, Volljährigkeit, Besitzzeit der Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht, unabhängiges Aufenthaltsrecht, Antragstellung, verspätete Antragstellung |
| Stichwort: | unbefristete Aufenthaltserlaubnis |
| Leitsatz: | Der von § 26 Abs. 1 S. 2 AuslG geforderte Besitz der Aufenthaltserlaubnis "seit acht Jahren" setzt voraus, dass der Antrag auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis noch vor Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde und auch sonst während des für die vorausgesetzte Besitzzeit der Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommenden Zeitraums kein Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der vorausgegangenen Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde. Liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AuslG und der §§ 17 und 20 AuslG deshalb nicht vor, weil das ausländische Kind im maßgeblichen Zeitpunkt bereits volljährig ist, richtet sich die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nur dann nach § 21 Abs. 2 AuslG, wenn die Volljährigkeit erst nach Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis eingetreten ist; anderenfalls gelangt § 21 Abs. 4 AuslG zur Anwendung. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 11535/03.OVG | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, AAV |
| Schlagworte: | Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, anrechenbare Erlaubniszeiten, Aufenthaltsverfestigung, Daueraufenthalt, Anwerbestopp, Aufenthaltserlaubnis als Spezialitätenkoch, Abschiebungsandrohung, Bundesrepublik Jugoslawien als Abschiebezielstaat und Rechtsnachfolge/Staatensukzession Republik Serbien und Montenegro |
| Stichwort: | unbefristete Aufenthaltserlaubnis |
| Leitsatz: | Die Arbeitsaufenthalteverordnung (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AAV) verbietet jede zu einer Aufenthaltsverfestigung führende Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch nach § 4 Abs. 4 AAV (hier: bei einem Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 4.02 | |
| Rechtsgebiete: | GG, EMRK, UN-Kinderrechtskonvention, AuslG |
| Schlagworte: | unbefristete Aufenthaltserlaubnis, befristete Aufenthaltserlaubnis, eigenständiges Aufenthaltsrecht, deutscher Ehegatte, minderjähriges Kind, Umgangsrecht, besondere Härte, außergewöhnliche Härte |
| Stichwort: | unbefristete Aufenthaltserlaubnis |
| Leitsatz: | 1. Einem Ausländer, der seit mehreren Jahren keinen persönlichen Kontakt zu seinem in Deutschland wohnhaften minderjährigen Kind hat, ist es in der Regel möglich und auch zumutbar, die gerichtliche Durchsetzung des ihm für das Kind zustehenden Umgangsrechts vom Ausland aus zu betreiben. Dasselbe gilt für die etwaige spätere Ausübung des Umgangsrechts. Die mit der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet verbundenen typischen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung und Ausübung des Umgangsrechts rechtfertigen es im Regelfall nicht, ihm nach der Härteregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen. 2. Es sind keine Fallgestaltungen denkbar, in denen einem Ausländer bei Zugrundelegung der Härteregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584; "außergewöhnliche Härte") ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, während ihm bei Zugrundelegung dieser Regelung in der Fassung des Gesetzes vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742; "besondere Härte") ein solches Recht nicht zusteht. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 2485/01 | |
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