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JuraForum.deUrteileSchlagwörterUunbefristete Aufenthaltserlaubnis 

unbefristete Aufenthaltserlaubnis

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 45.06 vom 15.11.2007

1. Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich.

2. Ist nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes im Anfechtungsprozess über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Ausländers zu entscheiden, der im Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, kommt ihm besonderer Ausweisungsschutz in entsprechender Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zugute.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 11535/03.OVG vom 19.11.2003

Der von § 26 Abs. 1 S. 2 AuslG geforderte Besitz der Aufenthaltserlaubnis "seit acht Jahren" setzt voraus, dass der Antrag auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis noch vor Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde und auch sonst während des für die vorausgesetzte Besitzzeit der Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommenden Zeitraums kein Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der vorausgegangenen Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde.

Liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AuslG und der §§ 17 und 20 AuslG deshalb nicht vor, weil das ausländische Kind im maßgeblichen Zeitpunkt bereits volljährig ist, richtet sich die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nur dann nach § 21 Abs. 2 AuslG, wenn die Volljährigkeit erst nach Ablauf der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis eingetreten ist; anderenfalls gelangt § 21 Abs. 4 AuslG zur Anwendung.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 4.02 vom 08.05.2003

Die Arbeitsaufenthalteverordnung (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AAV) verbietet jede zu einer Aufenthaltsverfestigung führende Anrechnung von Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch nach § 4 Abs. 4 AAV (hier: bei einem Antrag auf unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 2485/01 vom 11.09.2002

1. Einem Ausländer, der seit mehreren Jahren keinen persönlichen Kontakt zu seinem in Deutschland wohnhaften minderjährigen Kind hat, ist es in der Regel möglich und auch zumutbar, die gerichtliche Durchsetzung des ihm für das Kind zustehenden Umgangsrechts vom Ausland aus zu betreiben. Dasselbe gilt für die etwaige spätere Ausübung des Umgangsrechts. Die mit der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet verbundenen typischen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung und Ausübung des Umgangsrechts rechtfertigen es im Regelfall nicht, ihm nach der Härteregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen.

2. Es sind keine Fallgestaltungen denkbar, in denen einem Ausländer bei Zugrundelegung der Härteregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584; "außergewöhnliche Härte") ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, während ihm bei Zugrundelegung dieser Regelung in der Fassung des Gesetzes vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742; "besondere Härte") ein solches Recht nicht zusteht.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 659/02 vom 28.08.2002

1. Zur Frage der Rechtsfolgen des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit und der Verbandskompetenz der Ausländerbehörde während des Widerspruchsverfahrens.

2. Zur Abgrenzung zwischen Regel- und Ausnahmefall in § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG bei dem Merkmal einer fortbestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft (Fortführung des Urteils des Senats vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -)

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 331/02 vom 10.04.2002

1. Zu den Anforderungen einer § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügenden ladungsfähigen Anschrift im Ausland (hier bejaht bei einem Ausländer, der zunächst in der Wohnung seines Bruders im Herkunftsland gewohnt hat, dort bei der Rückkehr aus Drittstaaten weiterhin wohnt und unter dieser Wohnanschrift auch Kontakt zu seinen Prozessbevollmächtigten hält)

2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung scheitert nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr.6, 46 Nr. 2 AuslG aus Rechtsgründen auch dann, wenn Ausweisungsgründe in Form von berücksichtigungsfähigen früheren strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, welche die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausschließen würden. § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG verdrängt diese Regelung nicht, sondern ergänzt sie dahingehend, dass eine Verurteilung in den dortigen Grenzen innerhalb der letzten 3 Jahre angesichts der von dem Ausländer bereits erbrachten Integrationsleistungen unschädlich ist.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 6.01 vom 22.01.2002

Sämtliche Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AuslG für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorliegen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 13 S 971/01 vom 21.12.2001

Zeiten einer Duldung sind nur dann gem. § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG auf die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG erforderliche Dauer des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis anzurechnen, wenn die Duldung - zumindest auch - wegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 oder § 54 AuslG erteilt worden ist.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 1822/01 vom 21.11.2001

1. Zur Frage des Erlöschens einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bei einem mehrmonatigen Auslandsaufenthalt.

2. Ein Ausnahmefall vom Regel-Anspruchstatbestand des § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG liegt regelmäßig vor, wenn die Ehegatten zwar noch in häuslicher Gemeinschaft leben, jedoch ein Scheidungsverfahren anhängig ist. Dies gilt auch dann, wenn - etwa bei einem Ruhen des Scheidungsverfahrens - nicht abzusehen ist, ob und wann es zu einer Scheidung kommen wird.

3. Will die Behörde eine rechtswidrige unbefristete Aufenthaltserlaubnis zurücknehmen, hat sie bei der Ausübung des Rücknahmeermessens die für und die gegen die Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen. Sie hat dabei die in § 45 Abs. 2 AuslG aufgeführten Gesichtspunkte, die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen.

4. Die Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich dafür, ob bei einer Wiederaufnahme der eheliche Lebensgemeinschaft nach zeitweisem Getrenntleben das Erfordernis der Ehebestandszeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AuslG a.F. neu erfüllt werden muss.

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