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Unbedenklichkeitsbescheinigung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 90/05 vom 17.03.2005

Rechtsgebiete:BGB, FGG, GBO, GrEStG
Schlagworte:Unbedenklichkeitsbescheinigung, Steuer, Grundbuchberichtigung, Beschwerde
Stichwort:Unbedenklichkeitsbescheinigung
Leitsatz:1. Soll im Grundbuch ein Gesellschafterwechsel bei einer als Eigentümerin eingetragenen BGB-Gesellschaft berichtigend eingetragen werden, kann das Grundbuchamt die Umschreibung von der Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen.

2. Geht nach Zurückweisung des Berichtigungsantrags wegen fehlender Unbedenklichkeitsbescheinigung diese beim Grundbuchamt ein, wird aber nicht an das Landgericht weitergeleitet und deshalb bei der dort zwischenzeitlich anhängigen Erstbeschwerdeentscheidung nicht berücksichtigt, sind die Vorentscheidungen aufzuheben.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 90/05



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 304/04 vom 17.08.2004

Rechtsgebiete:BGB, GBO, GrEStG
Schlagworte:Grundbuch, Eintragungsvoraussetzungen, Unbedenklichkeitsbescheinigung, BGB-Gesellschaft, GbR, Gesellschafterwechsel
Stichwort:Unbedenklichkeitsbescheinigung
Leitsatz:Soll im Grundbuch ein Gesellschafterwechsel bei einer als Eigentümerin eingetragenen BGB-Gesellschaft berichtigend eingetragen werden, kann das Grundbuchamt die Umschreibung von der Vorlage der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 304/04

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 1.01 vom 24.10.2001

Rechtsgebiete:GewO, StGB
Schlagworte:Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit, Gewinnspielgerät, Glücksspiel, Krangreiferspiel, unangemessen hohe Verluste, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Versagungsgrund.
Stichwort:Unbedenklichkeitsbescheinigung
Leitsatz:1. Ob bei einem "anderen Spiel" im Sinne des § 33 d GewO die Gefahr besteht, dass der Spieler unangemessene Verluste in kurzer Zeit erleidet (§ 33 e Abs. 1 Satz 1 GewO), ist in Orientierung an die bei gleichzeitigem Bespielen zweier Geldgewinnspiele im Sinne des § 33 c GewO möglichen Verluste zu ermitteln. Eine Verlustgefahr in der Größenordnung von 100 DM bzw. 50 ¤ pro Stunde ist gegenwärtig nicht unangemessen hoch.

2. Ein Spielgerät (Automat) ohne Zufallsgenerator mit Geldgewinnmöglichkeit (hier ein Krangreiferspiel) ist dann ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB und damit nach § 33 h Nr. 3 GewO nicht gestattungsfähig, wenn der Durchschnitt der Spieler nicht in mehr als 50 v.H. der nicht als Turnier veranstalteten Spiele einen Spielerfolg erzielt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 1.01


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