JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > U > Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers bei tatsächlicher Alternativlosigkeit
| Rechtsgebiete: | BayEG, EnWG 1935, BayVwVfG, BayNatSchG |
| Schlagworte: | Rechtswidrige Zurückweisung eines Beistands im Enteignungsverfahren, Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers bei tatsächlicher Alternativlosigkeit, Keine Befangenheit bei verfahrensfehlerhaftem Handeln aufgrund Rechtsirrtums, Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt bei der gerichtlichen Überprüfung eines Enteignungsbeschlusses, Energiewirtschaftliche Notwendigkeit eines Stromleitungsvorhabens bei unzureichender Versorgungssicherheit, Nichtverfügbarkeit von Kraftwerkskapazitäten als regionale Notfallreserve bei Zugehörigkeit zu einem überregionalen Versorgungsverbund, Berücksichtigung eines auf eine EG-Richtlinie zurückgehenden Gesetzentwurfs zum Energiewirtschaftsrecht bei der Netz- und Störfallplanung, Unzumutbarkeit von Planungsalternativen wegen unverhältnismäßiger Mehrkosten, Berücksichtigung fachbehördlicher Stellungnahmen bei der Prüfung der Leitungstrasse und bei der Entscheidung über eine Verkabelung, Voraussetzungen für ein ernsthaftes Bemühen um freihändigen Erwerb, Entscheidung über den Enteignungsantrag vor Abschluss sonstiger Gestattungsverfahren für das betreffende Vorhaben, Inhaltliche Bestimmtheit der im Enteignungswege begründeten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, Kein Anspruch auf enteignungsrechtliche Auflage zur Beseitigung der tatsächlichen Folgen einer Dienstbarkeitsausübung bei nachträglichem Wegfall des Enteignungszwecks |
| Stichwort: | Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers bei tatsächlicher Alternativlosigkeit |
| Leitsatz: | * Für die gerichtliche Überprüfung eines Enteignungsbeschlusses ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgebend; nachträgliche Änderungen sind zu berücksichtigen, soweit sie das Erreichen des Enteignungszwecks definitiv ausschließen (Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung). * Bei der Prüfung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit eines der Versorgungssicherheit dienenden Leitungsbauvorhabens können eigene Kraftwerkskapazitäten des Netzbetreibers außer Betracht bleiben, wenn sie zum Zwecke einer preisgünstigen Stromerzeugung in einem überregionalen Versorgungsverbund stehen und ihre hinreichende Verfügbarkeit als Notfallreserve daher nicht gesichert ist. * Die Enteignungsbehörde darf bei ihrer Bedarfsprognose geplante Änderungen des Energiewirtschaftsrechts berücksichtigen, die der Umsetzung geltender EG-Richtlinien dienen sollen. * Bloße Opportunitätserwägungen reichen nicht aus, um einen Vorhabensträger im Rahmen des Enteignungsverfahrens auf eine mit erheblichen Mehrkosten verbundene Alternativplanung verweisen zu können. * Der Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss kann grundsätzlich auch dann ergehen, wenn für das begünstigte Vorhaben noch nicht alle notwendigen öffentlich-rechtlichen Gestattungen vorliegen; stehen diese im Ermessen, so hat die Enteignungsbehörde eine entsprechende Prognose über den Verfahrensausgang anzustellen. * Den Inhalt einer Dienstbarkeit muss die Enteignungsbehörde nicht im Detail festlegen, soweit er sich durch Auslegung anhand der technischen Erfordernisse des Vorhabens erkennen lässt und einer möglichen Wandlung aufgrund geänderter Verhältnisse unterliegt. * Die Rechtmäßigkeit einer Zwangsbelastung hängt nicht davon ab, dass der Begünstigte im Enteignungsbeschluss verpflichtet wird, die tatsächlichen Folgen seiner Rechtsausübung zu beseitigen, wenn der Enteignungszweck nachträglich entfällt. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 22 A 97.40029 | |
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