1. Die anerkannten Naturschutzverbände sind gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erneut zu beteiligen, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und sich hierdurch zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen.
2. "Einschlägige Sachverständigengutachten", in die anerkannten Naturschutzverbänden gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG Gelegenheit zur Einsicht zu geben ist, sind nur solche, die unmittelbar naturschutzrechtliche oder landschaftspflegerische Fragen behandeln.
3. § 46 VwVfG findet auf das Beteiligungsrecht anerkannter Naturschutzverbände aus § 29 BNatSchG keine Anwendung.
Urteil des 11. Senats vom 12. November 1997 - BVerwG 11 A 49.96