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JuraForum.deUrteileSchlagwörterUUnaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs. 

Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs.

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 9.02 vom 26.02.2003

Rechtsgebiete:BPersVG, BHO
Schlagworte:Schulungskosten, Antragsbefugnis des Personalrats, fehlende Haushaltsmittel, Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs.
Stichwort:Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs.
Leitsatz:1. In einem Verfahren wegen Erstattung von Schulungskosten ist der Personalrat auch dann antragsbefugt, wenn das Personalratsmitglied, welches die Schulungskosten verauslagt hat, ebenfalls als Antragsteller am Verfahren beteiligt ist.

2. Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, welche für die Personalratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermittelt, sind von der Dienststelle bei Fehlen von Haushaltsmitteln nur dann zu übernehmen, wenn der Schulungsbedarf unaufschiebbar ist.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 P 9.02



BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 P 10.02 vom 26.02.2003

Rechtsgebiete:BPersVG, BHO
Schlagworte:Kosten für die Teilnahme an einer Spezialschulung, fehlende Haushaltsmittel, Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs.
Stichwort:Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs.
Leitsatz:1. Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, welche für die Personalratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermittelt, sind von der Dienststelle bei Fehlen von Haushaltsmitteln nur dann zu übernehmen, wenn der Schulungsbedarf unaufschiebbar ist (wie Beschluss vom heutigen Tage - BVerwG 6 P 9.02 -).

2. Unaufschiebbar ist die Teilnahme des Personalratsmitgliedes an einer Spezialschulung, wenn es die dort vermittelten Kenntnisse benötigt, um einem akuten Handlungsbedarf auf Seiten des Personalrats zu genügen.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 P 10.02


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