1. Die Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern richtet sich in vertrags(zahn)ärztlichen Streitigkeiten grundsätzlich danach, wie die Verwaltungsstelle zusammengesetzt ist, die über die Angelegenheit zu befinden hat.
2. Auf Antrag der Krankenkasse ist ein Schadensregress gegen den Zahnarzt festzusetzen, wenn die von ihm vorgenommene prothetische Versorgung nicht dem Standard genügt und eine Nachbesserung bzw Neuanfertigung nicht möglich oder nicht zumutbar war.