Eine Unterschreitung des in Anknüpfung an den Einheitswert geschätzten Verkehrswertes um mehr als 25 v.H. begründet dann keinen schwerwiegenden Missbrauch einer Stellung im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG bzw. § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG, wenn der Kaufpreis besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung trägt (hier: vom Käufer in seiner früheren Funktion als Mieter vorgenommene werterhöhende Investitionen; Fortführung des Urteils vom 29. März 2007 BVerwG 5 C 22.06 BVerwGE 128, 257).