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JuraForum.deUrteileSchlagwörterUunangemessene Benachteiligung 

unangemessene Benachteiligung

Entscheidungen der Gerichte

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 28/07 vom 23.05.2007

1. Ein "Aushandeln" von Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB liegt nicht vor, wenn ein Gespräch über eine Klausel wie ein " Schlagabtausch" verläuft, ohne dass vom Verwender irgendwelche Signale für die Bereitschaft zu einer Änderung zum Ausdruck gebracht werden.

2. Eine Rückzahlungsklausel in einem Studien- und Ausbildungsvertrag mit nachvertraglicher betrieblicher Bleibefrist stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs.1 Satz 1 BGB dar, wenn der Arbeitgeber seinerseits keinerlei Verpflichtung eingeht, dem Arbeitnehmer die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung überhaupt zu ermöglichen.

3. Enthält eine Rückzahlungsklausel keinerlei Angaben über den Inhalt, den Ort, den zeitlichen Umfang und die Vergütung der nach der Ausbildung geschuldeten arbeitsvertraglichen Tätigkeit, verstößt sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. I Satz 2 BGB und ist damit unangemessen.

4. Klauseln, die die Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten regeln, müssen Angaben zur etwaigen Größenordnung der auflaufenden Kosten enthalten, um dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu genügen. Anderenfalls ist die Klausel unwirksam.

LAG-HAMM – Urteil, 7 Sa 1232/06 vom 03.11.2006

Auch im Interesse selbständiger Handelsvertreter erfolgt eine Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsklauseln, §§ 310 Abs. 1, 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Aus der Höhe der Vertragsstrafe kann eine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters folgen (so schon: BGH v. 3.4.1998, NJW 1998, 2600). Die Rechtsfolge ist die Nichtigkeit der gesamten Vertragsklausel, § 306 Abs. 2 BGB. Eine Geltungserhaltende Reduktion ist ausgeschlossen (so schon: BGH v. 25.06.2003, NJW 2003, 2899). Die Herabsetzung der Vertragsstrafe gem. §§ 343 BGB setzt ein wirksames Vertragsstrafenversprechen voraus.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 245/04 vom 22.09.2004

1. Eine formularmäßige einseitige, nur für Arbeitnehmer geltende arbeitsvertragliche Ausschlussfrist verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB n. F.

2. Eine formularmäßig vereinbarte, pauschale, keine Begrenzung nach oben enthaltende und auch nicht annähernd den Umfang der einkalkulierten zuschlagspflichtigen Arbeitsleistung transparent machende, arbeitsvertragliche Pauschalierungsabrede, nach der im Bruttomonatsentgelt alle Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit enthalten sind , ist gem. § 307 BGB n.F. unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer infolge der dem Arbeitgeber eingeräumten unbegrenzten Möglichkeit eines nachhaltigen Eingriffes in das synallagmatische Verhältnis unangemessen und verstößt gegen das Transparenzgebot.

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 3 Sa 6/03 vom 24.09.2003

Eine untergeschobene formularmäßig verwandte Ausgleichsquittung, die eine unentgeltliche Verzichtserklärung des Arbeitnehmers ohne kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers beinhaltet, stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB neue Fassung dar. Sie ist unwirksam.

Der Unzulässigkeit einer derartigen Vereinbarung stehen keine im Arbeitsrecht geltenden rechtlichen Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB entgegen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 A 6.96 vom 25.06.1998

Leitsätze:

1. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ist auch nach dem Wegfall der präventiven Kontrolle von Versicherungsbedingungen befugt, im Wege anlaßbezogener nachträglicher Mißstandsaufsicht eine Klausel zu untersagen, deren Verwendung die Versicherten unangemessen benachteiligt.

2. Die Rechtmäßigkeit einer die Verwendung einer Klausel untersagenden Aufsichtsmaßnahme hängt nicht davon ab, daß die Klausel bereits aufgrund einer zivilgerichtlichen Inhaltskontrolle für unwirksam erklärt wurde.

3. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsantrag gegenüber einem Versicherungsagenten ab, der das Antragsformular nach Befragen des Versicherungsnehmers ausfüllt, so stellt die Beschränkung der Empfangsvollmacht des Versicherungsagenten auf schriftliche Erklärungen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar.

4. Das Transparenzgebot des § 9 AGBG kann verletzt sein, wenn eine Klausel die Wirksamkeit einer mündlichen Erklärung des Versicherungsnehmers von einer Bestätigung des Versicherers abhängig macht.

Urteil des 1. Senats vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 A 6.96 -

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