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JuraForum.deUrteileSchlagwörterUunangemessen kurze Anhörungsfrist nach § 153 Abs 4 S 2 SGG -Berücksichtigung des Vorbringens eines Beteiligten nach Fristablauf -Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung 

unangemessen kurze Anhörungsfrist nach § 153 Abs 4 S 2 SGG -Berücksichtigung des Vorbringens eines Beteiligten nach Fristablauf -Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung

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BSG – Beschluss, B 5 R 386/07 B vom 12.02.2009

Rechtsgebiete:SGG, GG, SGB X
Schlagworte:Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - absoluter Revisionsgrund - Gewährung rechtlichen Gehörs - unangemessen kurze Anhörungsfrist nach § 153 Abs 4 S 2 SGG -Berücksichtigung des Vorbringens eines Beteiligten nach Fristablauf -Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung
Stichwort:unangemessen kurze Anhörungsfrist nach § 153 Abs 4 S 2 SGG -Berücksichtigung des Vorbringens eines Beteiligten nach Fristablauf -Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung
Leitsatz:Eine unangemessen kurze Frist zur Stellungnahme nach § 153 Abs 4 S 2 SGG ist grundsätzlich nicht wie ein absoluter Revisionsgrund zu behandeln, bei dem die Kausalität für die angefochtene Entscheidung unterstellt wird (Abgrenzung von BSG vom 29.11.2006 - B 6 KA 29/06 B = SozR 4-1500 § 153 Nr 3).
Volltext: BSG - Beschluss, B 5 R 386/07 B




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