1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erfüllt sein.
2. Ein Ausländer ist grundsätzlich unanfechtbar ausreisepflichtig i.S. von § 30 Abs. 4 AuslG, wenn die zuständige Behörde ihm mit bestandskräftigem Bescheid die Abschiebung angedroht hat.
Urteil des 1. Senats vom 15. Februar 2001 - BVerwG 1 C 23.00 -
I. VG Ansbach vom 06.07.1999 - Az.: VG AN 13 K 96.31536 -
II. VGH München vom 02.08.2000 - Az.: VGH 24 B 99.3681 -
1. Ein Ausländer hat im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis grundsätzlich zu vertreten, wenn dieses darauf beruht, daß er seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben hat, ohne eine neue Staatsangehörigkeit zu erwerben.
2. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 30 Abs. 4 AuslG setzt nicht voraus, daß der Ausländer seit mindestens zwei Jahren förmlich geduldet wird. Es genügt, daß er eine Duldung besitzt und seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist.
3. Zu den im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung eines Abschiebungshindernisses kann es gehören, einen Wiedereinbürgerungsantrag an den Staat der früheren, freiwillig aufgegebenen Staatsangehörigkeit zu richten, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist.
Urteil des 1. Senats vom 24. November 1998 - BVerwG 1 C 8.98 -
I. VG Koblenz vom 21.11.1996 - Az.: VG 3 K 554/96.KO -
II. OVG Koblenz vom 01.10.1997 - Az.: OVG 11 A 13471/96 -