1. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gilt nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (im Anschluss an Urteil vom 31. Oktober 1996 - BVerwG 5 C 21.95 - BVerwGE 102, 200 ff.).
2. Die Aufnahme eines anderen Studienfaches in Deutschland nach berufsqualifizierendem Ausbildungsabschluss im Ausland ist förderungsrechtlich als andere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG nach erfolgtem Abbruch zu bewerten.
3. Die in Deutschland geführte Ehe stellt - für sich allein genommen - förderungsrechtlich keinen unabweisbaren Grund im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG dar. Soweit die im Ausland abgeschlossene andere Ausbildung einer inländischen gleichwertig ist, ist daher eine Anrechnung von im Ausland verbrachten Studiensemestern gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorzunehmen.
1. Für ein Masterstudium, das nach Abschluss des Diplomstudiengangs I anstelle des weiterhin angebotenen Diplomstudiengangs II aufgenommen wird, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung.
2. § 7 Abs. 1a BAföG stellt im Verhältnis zu § 7 Abs. 2 BAföG eine abschließende Sonderregelung dar.
1. Zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Einzelrichter nach § 87 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO (Abgrenzung zur Zulassung durch den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
2. Ein Fachrichtungswechsel nach einem ehebedingten Umzug kann aus unabweisbarem Grund erfolgt sein (in Anlehnung an BVerwG, Urt. v. 23.09.1999, FamRZ 2000, 642).
In dem endgültigen Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung liegt grundsätzlich ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel. Setzt allerdings ein Auszubildender in Kenntnis seiner Ungeeignetheit seine Ausbildung fort, erfolgt der spätere Fachrichtungswechsel nach endgültigem Scheitern in dieser Ausbildung nicht unverzüglich. In einem solchen Fall können Förderungsleistungen für eine andere Ausbildung nicht gewährt werden.