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unabweisbar gebotene für Ausländer

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BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 54.02 vom 13.11.2003

Rechtsgebiete:BSHG
Schlagworte:Aufenthaltsbefugnis, eingeschränkter Sozialhilfeanspruch von Inhabern einer, Ausländer, eingeschränkter Sozialhilfeanspruch von aufenthaltsbefugten, Kostenerstattung, Anspruch des Sozialhilfeträgers auf wegen Sozialhilfeaufwendungen für aufenthaltsbefugte Ausländer, Sozialhilfe, unabweisbar gebotene für Ausländer, eingeschränkter Anspruch von aufenthaltsbefugten Ausländern auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Umzug, Kostenerstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers wegen Sozialhilfe für zugezogene Ausländer, Kostenerstattungspflicht des Sozialhilfeträgers des Wegzugsortes
Stichwort:unabweisbar gebotene für Ausländer
Leitsatz:1. Kehrt ein aufenthaltsbefugter Ausländer in das Bundesland zurück, in dem ihm die Aufenthaltsbefugnis erstmalig erteilt worden war, und erhält er dort Hilfe zum Lebensunterhalt, kann der hierfür zuständige Sozialhilfeträger nicht nach § 107 BSHG vom Sozialhilfeträger des Wegzugsortes Erstattung seiner Sozialhilfeaufwendungen verlangen.

2. Für die Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ist auf den Ort der erstmaligen Erteilung der räumlich nicht beschränkten Aufenthaltsbefugnis abzustellen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 54.02




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