Wer in einer Aktiengesellschaft als Ingenieur vollzeitig angestellt beschäftigt sowie daneben geschäftsführernder (Mit-)Gesellschafter einer GmbH ist, die sich mit der Erschließung und Bebauung privater Grundstücke befasst, und nur "im Übrigen" selbständig Ingenieuraufgaben wahrnimmt, übt seinen Beruf nicht "unabhängig und eigenverantwortlich" i. S. v § 14 NIngG aus und ist daher nach § 16 Nr. 3 NIngG aus der Liste der Beratenden Ingenieure zu streichen.