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Umzugskostenvergütung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 17.08 vom 30.04.2009

Rechtsgebiete:GG, BUKG, ATGV
Schlagworte:12. Jahrgangsstufe, allgemeinbildendes zwölfstufiges Schulsystem, Analogie, Aufwandsentschädigung, Auslandstrennungsgeld, einheitliche Qualifikationsphase, Fachhochschulreife, Fachoberschule, Gymnasialausbildung, gymnasiale Oberstufe, Kollegstufe, planwidrige Regelungslücke, Schulbesuch, Schulbesuch als Umzugshindernis, Schulwechsel, Trennungsgeld, Umzugshindernis, Umzugskostenvergütung, Versetzung, weiterführender Schulabschluss, zwingendes persönliches Umzugshindernis, Vorbehalt des Gesetzes, Beamtenrecht, Umzugskostenrecht
Stichwort:Umzugskostenvergütung
Leitsatz:Als zwingendes persönliches Umzugshindernis ist es auch anzusehen, wenn sich das Kind des Beamten oder Soldaten in der vorletzten Jahrgangsstufe eines auf 12 Jahre angelegten schulischen Bildungsgangs befindet, der in einer einheitlichen zweijährigen Qualifikationsphase zu einem weiterführenden Schulabschluss (hier: Fachabitur) führt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 17.08



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 A 10044/05.OVG vom 29.04.2005

Rechtsgebiete:BUKG, AUV, ATGV
Schlagworte:Versetzung, Versetzung in den Ruhestand, Ruhestand, Umzugskostenvergütung, Zusage, Auslandstrennungsgeld, Umzug, Vorwegumzug, Auslandsumzug, Rückumzug
Stichwort:Umzugskostenvergütung
Leitsatz:Bei einem Rückumzug aus dem Ausland ins Bundesgebiet aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand steht dem Beamten/Soldaten lediglich Umzugskostenvergütung nach § 19 AUV für einen Umzug nach einem frei gewählten Wohnort im Inland zu. Weitergehende Ansprüche nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandstrennungsgeldverordnung bestehen nicht (hier entschieden für den Fall des Vorwegumzuges, § 10 ATGV).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 A 10044/05.OVG

LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 154/02 vom 26.07.2002

Rechtsgebiete:TrennungsgeldVO, BundesumzugskostenG, BAT, Dienstrechtliches Begleitgesetz, Umzugs-TV
Schlagworte:Verlegung des Regierungssitzes, Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung, Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung, Altersteilzeit, Blockmodell, Alterspendler, Gleichbehandlungsgrundsatz, Umzugshinderungsgrund
Stichwort:Umzugskostenvergütung
Leitsatz:Das Dienstrechtliche Begleitgesetz vom 30.07.1996 (DBegIG) befasst sich mit personellen Maßnahmen, also auch mit Versetzungen, die im Zusammenhang mit der Verlegung des Regierungssitzes von Bonn nach Berlin stehen; es enthält eine Vergünstigung für die Mitarbeiter, die zur Zeit der Versetzung das 58. Lebensjahr erreicht haben (58er-Regelung, Alterspendler-Regelung): Durch den Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung ermöglicht es den Senioren, trotz Verlegung des Dienstortes weiterhin gegen Zahlung von Trennungsgeld usw. zu "pendeln". Diese Privilegierung ist nicht auf Altersteilzeitler im Blockmodell, die die Altersvoraussetzung nicht erfüllen, zu übertragen mit der Begründung, durch den frühen Eintritt in die Freistellungsphase nach ihrer Versetzung verkürze sich ihre Verwendungsdauer am neuen Dienstort in ähnlicher Weise wie bei den Senioren. Die Differenzierung zwischen Senioren und Altersteilzeitlern ist nicht gleichheitswidrig.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 11 Sa 154/02


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