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Umzugshinderungsgrund

Entscheidungen der Gerichte




OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 L 114/08 vom 04.09.2008

Rechtsgebiete:BUKG
Schlagworte:Auslandstrennungsgeld, Umzugshinderungsgrund, schwerbehindertes Kind
Stichwort:Umzugshinderungsgrund
Leitsatz:Anspruch auf Auslandstrennungsgeld, weil die Schulausbildung eines behinderten Kindes dem (Rück-)Umzug nach Deutschland entgegensteht.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 L 114/08



BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 6.07 vom 24.07.2008

Rechtsgebiete:BRKG, TGV, ATGV
Schlagworte:Trennungsgeld, Trennungsgeldverordnung, Auslandstrennungsgeldverordnung, Fahrkostenerstattung, Verpflegungszuschuss, Kommandierung, Versetzung, Dienstort, Wohnort, Umzug, Umzugshinderungsgrund, Lebensmittelpunkt der Familie
Stichwort:Umzugshinderungsgrund
Leitsatz:Die Auslandstrennungsgeldverordnung schließt die Gewährung von Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung aus Anlass einer vorübergehenden Personalmaßnahme "vom Ausland in das Inland" (hier Kommandierung zu einem Lehrgang) nicht aus, wenn die Familie des Soldaten berechtigterweise noch im Bundesgebiet wohnt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 6.07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10095/07.OVG vom 22.08.2007

Rechtsgebiete:BUKG
Schlagworte:Trennungsgeld, Auslandstrennungsgeld, Umzugshinderungsgrund, Schulausbildung, Schulbesuch, Kind, Jahrgangsstufe, Jahrgangsstufe 12, weiterführende Schule, gymnasiale Oberstufe, Qualifikationsphase
Stichwort:Umzugshinderungsgrund
Leitsatz:§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 1. Halbsatz BUKG ist analog auf die Fälle anzuwenden, in denen - der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe in den Jahrgangsstufen 12 und 13 im 13-stufigen Schulsystem entsprechend - über die Jahrgangsstufen 11 und 12 hinweg die Qualifikation für die die Ausbildung des Kindes an einer (allgemeinbildenden oder anderen) weiterführenden Schule abschließende Prüfung erworben wird.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10095/07.OVG

LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 154/02 vom 26.07.2002

Rechtsgebiete:TrennungsgeldVO, BundesumzugskostenG, BAT, Dienstrechtliches Begleitgesetz, Umzugs-TV
Schlagworte:Verlegung des Regierungssitzes, Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung, Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung, Altersteilzeit, Blockmodell, Alterspendler, Gleichbehandlungsgrundsatz, Umzugshinderungsgrund
Stichwort:Umzugshinderungsgrund
Leitsatz:Das Dienstrechtliche Begleitgesetz vom 30.07.1996 (DBegIG) befasst sich mit personellen Maßnahmen, also auch mit Versetzungen, die im Zusammenhang mit der Verlegung des Regierungssitzes von Bonn nach Berlin stehen; es enthält eine Vergünstigung für die Mitarbeiter, die zur Zeit der Versetzung das 58. Lebensjahr erreicht haben (58er-Regelung, Alterspendler-Regelung): Durch den Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung ermöglicht es den Senioren, trotz Verlegung des Dienstortes weiterhin gegen Zahlung von Trennungsgeld usw. zu "pendeln". Diese Privilegierung ist nicht auf Altersteilzeitler im Blockmodell, die die Altersvoraussetzung nicht erfüllen, zu übertragen mit der Begründung, durch den frühen Eintritt in die Freistellungsphase nach ihrer Versetzung verkürze sich ihre Verwendungsdauer am neuen Dienstort in ähnlicher Weise wie bei den Senioren. Die Differenzierung zwischen Senioren und Altersteilzeitlern ist nicht gleichheitswidrig.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 11 Sa 154/02


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