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Umzäunung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 4.06 vom 28.03.2007

Rechtsgebiete:BauGB, HBO, BGB
Schlagworte:Erschließungsbeitrag, Hinterliegergrundstück, Vorderliegergrundstück, Anliegergrundstück, einheitliche Nutzung, Eigentümeridentität, teilweise Eigentümeridentität, teilweise Personenidentität, bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Erreichbarkeitsanforderungen, Baulast, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Vereinigung der Grundstücke, grenzüberschreitende Nutzung, Umzäunung, Plattenweg, Gartennutzung
Stichwort:Umzäunung
Leitsatz:Ein Hinterliegergrundstück ist bei einheitlicher Nutzung mit dem an die Erschließungsstraße angrenzenden Anliegergrundstück auch dann erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB, wenn es in der Hand (schon) nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks zu erfüllen (Fortentwicklung zum Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 - BVerwGE 92, 157 <160 ff.>).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 4.06



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 B 10574/06.OVG vom 05.07.2006

Rechtsgebiete:LBauO, BauNVO, VwGO
Schlagworte:Baurecht, Nutzungsuntersagung, Nutzungsverbot, Sondergebiet Erholung, sofortige Vollziehung, Sofortvollzug, öffentliches Interesse, Vollziehungsinteresse, besonderes öffentliches Interesse, Tiergehege, Käfig, Einfriedung, Umzäunung, bauliche Anlage, Genehmigungspflicht, genehmigungsfrei, Bebauungsplan, Baugrenze, überbaubare Fläche, aufschiebende Wirkung, formelle Illegalität, materielle Illegalität
Stichwort:Umzäunung
Leitsatz:Wird die in der Haltung von Tieren bestehende Nutzung einer baulichen Anlage untersagt, so stellt die gleichzeitige Aufforderung, die gehaltenen Tiere zu entfernen, lediglich eine ebenfalls von § 81 Satz 1 LBauO gedeckte Konkretisierung der Nutzungsuntersagung ohne weitergehenden Regelungsgehalt dar.

Mittels Zäunen errichtete Tiergehege innerhalb eines eingefriedeten Geländes stellen keine gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 6a LBauO genehmigungsfreien Einfriedungen dar.

Zum besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einer baurechtlichen Nutzungsuntersagungsverfügung.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 B 10574/06.OVG

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 149/02 vom 09.01.2003

Rechtsgebiete:BauGB, NNatSchG
Schlagworte:Außenbereich, Damwild, Damwildgehege, Flächennutzungsplan, Gehege, Landwirtschaft, Liebhaberei, Umzäunung, Zaun, freie Landschaft
Stichwort:Umzäunung
Leitsatz:1. Ein aus Liebhaberei betriebenes Damwildgehege widerspricht der Darstellung der Fläche im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft und beeinträchtigt daher öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

2. Ein 1,80 m hoher Zaun eines Damwildgeheges beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB), weil er die umzäunte Fläche aus der freien Landschaft "ausgrenzt", ohne einer landwirtschaftlichen Nutzung zu dienen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 LA 149/02


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