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Umwidmung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 A 10418/06.OVG vom 27.09.2006

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Ausbau, Ausbaubeitrag, Ausbaubeitragsrecht, Verkehrsbedeutung, Verkehrsfunktion, Vorausleistung, Straßenausbau, Straßenausbaubeitrag, Beitragspflicht, Abgabenrecht, Verkehrsanlage, Straße, Straßenbild, Straßenbaumaßnahme, einmaliger Beitrag, Sackgasse, unselbständige Verkehrsanlage, selbständige Verkehrsanlage, selbständige Straße, unselbständige Straße, einheitliche Verkehrsanlage, Vorausleistung, Fußgänger, Fußgängerzone, Fußgängerverkehr, Fahrzeugverkehr, verkehrsberuhigter Bereich, Straßenrecht, Widmung, Umwidmung, Gemeindeanteil, Erscheinungsbild, natürliche Betrachtungsweise, Durchgangsstraße
Stichwort:Umwidmung
Leitsatz:Eine Durchgangsstraße und eine in sie einmündende Sackgasse, welche nach den auf das Ausbaubeitragsrecht regelmäßig übertragbaren erschließungsbeitragsrechtlichen Grundsätzen eine unselbständige Verkehrsanlage ist, bilden ohne Rücksicht darauf eine einheitliche Verkehrsanlage, dass beide eine für die Bemessung des Gemeindeanteils erheblich unterschiedliche Verkehrsbedeutung aufweisen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 A 10418/06.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11867/02.OVG vom 18.03.2003

Rechtsgebiete:KAG
Schlagworte:Ausbau, Ausbaubeitrag, Straßenausbau, Ausbaumaßnahme, einmaliger Beitrag, Beitragspflicht, Verkehrsanlage, Vorteil, Straße, Zufahrt, Zugang, Grundstück, Ausbaubeitragsrecht, Durchgangsverkehr, Anliegerverkehr, Umbau, Vorausleistung, Schloßstraße, Fußgänger, Fußgängerzone, Fußgängerbereich, Fußgängerverkehr, verkehrsberuhigter Bereich, Verkehrsberuhigung, Straßenrecht, Straßenverkehrsrecht, Widmung, Umwidmung, Einziehung, Teileinziehung, Fahrverkehr, Fahrzeugverkehr, Gehverkehr, Mischverkehr, natürliche Betrachtungsweise, Verkehr, Verkehrsfunktion, Verkehrsart, Verkehrsbedeutung, Anliegerverkehr, beschränkter Anliegerverkehr, Straßenverkehr, selbständige Verkehrsanlage, einheitliche Verkehrsanlage, einzelne Verkehrsanlage, Erschließungsanlage, Straßenabschnitt, Straßenbereich, Verkehrsfläche, Straßenbild, Erscheinungsbild, funktionale Trennung
Stichwort:Umwidmung
Leitsatz:Ob ein Straßenzug nach einem geplanten Ausbau als eine einzelne Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten geprägten Erscheinungsbild. Eine davon abweichende Bewertung ist jedoch vorzunehmen, wenn die einzelnen Teile eines nach seinem Erscheinungsbild einheitlichen Straßenzugs unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen.

Die Umwandlung eines Teils einer Verkehrsanlage in einen Fußgängerbereich (Fußgängerzone) führt - anders als die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs - zu einer Änderung der Verkehrsfunktion, der straßenrechtlich durch eine Umwidmung Rechnung zu tragen ist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11867/02.OVG

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 17.01 vom 23.08.2001

Rechtsgebiete:EV, TreuhG, VZOG
Schlagworte:Sondervermögen Reichsbahn (Reichspost), Reichsbahn, Sondervermögen, Bahnvermögen, "Altvermögen" von Bahn bzw. Post, Eigentumsübergang, gesetzlicher, gesetzlicher Eigentumsübergang, Restitution, öffentliche, öffentliche Restitution, Rückübertragungsanspruch, Vermögenszuordnung von Reichsbahnvermögen, analoge Anwendung, entsprechende Anwendung, Gesetzesanwendung, entsprechende -, Nutzungs-(Um-)Widmung, Widmung, Umwidmung, Treuhand-Kapitalgesellschaft, Vermögenserwerb einer -, Umwandlung eines VEB, VEB, Umwandlung eines - in Treuhand-Kapitalgesellschaft, Wirtschaftseinheit, Fondsinhaberschaft einer -, Fondsinhaberschaft einer Wirtschaftseinheit und gesetzlicher Vermögenserwerb, Vermögenserwerb als Folge einer Fondsinhaberschaft, Rechtsträgerschaft an Grund und Boden und Vorrang der Fondsinhaberschaft.
Stichwort:Umwidmung
Leitsatz:1. Das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EV kann auch Vermögenswerte umfassen, die am 8. Mai 1945 zum Reichseisenbahnvermögen gehörten und danach in Eigentum des Volkes überführt wurden.

2. Zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehörende Vermögensgegenstände sind von dem gesetzlichen Eigentumsübergang auf eine durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) nicht ausgenommen.

3. Für Rückübertragungsansprüche der Bahn (der Post) ist Art. 26 EV (Art. 27 EV) gegenüber den Vorschriften in Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV die speziellere Vorschrift.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 17.01

BVERWG – Urteil, BVerwG 11 C 14.00 vom 11.07.2001

Rechtsgebiete:LuftVG, LuftVZO, LuftVO, PlVereinfG, VwVfG
Schlagworte:Flugplatz Bitburg, Militärflugplatz, NATO-Reserveflugplatz, zivile Mitbenutzung, Konversion, Umwidmung, Flugplatz, Anlagenbegriff, Verfügbarkeit des Luftraums, Luftkontrolle, Vorrang militärischen Flugverkehrs, amerikanische Fluglotsen, Letter of Agreement, Verkehrslandeplatz, Verkehrsflughafen, Betriebspflicht, Befreiung von der -, Teilgenehmigung, Abschnittsbildung, Sichtflugverfahren, Instrumentenflugverfahren, Planrechtfertigung, Angebotsplanung, Strukturhilfe, Abwägungsgebot, Abwägungskontrolle, Fluglärm, Lärmschutzkonzept, Verkehrsprognose, worst-case-Betrachtung, Wahrunterstellung, Nachtflugbetrieb, Vorbelastung.
Stichwort:Umwidmung
Leitsatz:1. Beantragt der künftige Betreiber eines Flugplatzes eine - einheitliche - Genehmigung für Sicht- und Instrumentenflug und ist die Planrechtfertigung auf dieses Gesamtkonzept bezogen, so darf vorweg eine "Teilgenehmigung" allein für den Sichtflugbetrieb nur erteilt werden, wenn der Genehmigung des Instrumentenflugbetriebs keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.

2. Die Frage der Realisierbarkeit des Gesamtvorhabens ist anhand objektiver Gegebenheiten zu beantworten. Im Streitfall greift insoweit eine volle gerichtliche Überprüfung Platz.

3. Es gibt keinen luftverkehrsrechtlichen Planungsleitsatz des Inhalts, dass ein Flugplatz nicht genehmigungsfähig ist, wenn seine "luftseitigen Kapazitäten" durch den Vorrang militärischen Flugbetriebs verbündeter Streitkräfte eingeschränkt sind.

4. Regionale Strukturhilfe ist beim Verkehrswegebau als legitimes Planungsziel anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <169>). Für das Luftverkehrsrecht gilt zumindest bei Konversionsvorhaben i.S. von § 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 LuftVG nichts anderes. Die zivile Mitbenutzung eines Militärflugplatzes ist aus diesem Grunde jedenfalls dann planerisch gerechtfertigt, wenn die entsprechende Nutzungsänderung dazu dient, eine wirtschaftsschwache Region an den Luftverkehr anzuschließen. Jedenfalls in diesem Fall ist eine Angebotsplanung zulässig.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 C 14.00


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