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Umweltschaden

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 10399/08.OVG vom 08.07.2009

Rechtsgebiete:BImSchG, FFH-RL, BNatSchG, LNatSchG, LuftVG, Seveso-II-Richtlinie, UmwRBehG, VRL, VwGO
Schlagworte:Abwägungsgebot, Abweichungszulassung, Alternative, Alternativenprüfung, Artenschutz, Ausnahmezulassung, Bechsteinfledermaus, Beutelmeise, Coleman Airfield, Eisvogel, Erhaltungszustand, FFH-Gebiet, Fluglärm, Fluglärmschutz, Flugplatzausbau, Flugsicherheit, Geschäftsreiseverkehr, Geschäftsreiseflugverkehr, Geschäftsreisejet, Grauspecht, Kammmolch, Kohärenzsicherung, Kohärenzsicherungsmaßnahmen, Landebahn, Lärmschutz, Lärmschutzbelange, Lebensraumtyp, Luftverkehrsrecht, Habitatschutz, Hartholzauenwald, Hauptvorkommen, Hindernisfreiheit, Instrumentenanflugverfahren, Metropolregion, Mittelspecht, Nachtflugbedarf, Nachtkernzeit, Nachtrandstunden, Nachtruhe, Naturschutzrecht, Nebenvorkommen, Netz Natura 2000, Planfeststellung, Planfeststellungsverfahren, Präklusion, Prognose, Schwarzspecht, Speyer, Standortalternative, Startbahn, Strahlflugzeug, Störfallbetrieb, Störfallrisiko, Taxiflugverkehr, Vogelschlag, Vogelschlagrisiko, Vogelschutz, Vogelschutzgebiet, Verkehrslandeplatz, Verkehrslärm, Verträglichkeitsprüfung, Weichholzauenwald, Werksflugverkehr
Stichwort:Umweltschaden
Leitsatz:1. Der Planfeststellungsbeschluss für die Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrslandeplatzes Speyer ist mit dem europäischen und nationalen Vogel-, Habitat- und Artenschutzrecht vereinbar.

2. Die Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung eines gerichtlichen Verfahrens bewirkt nicht, dass mit Abschluss des Planfeststellungsverfahrens nach § 61 Abs. 3 BNatSchG bereits präkludierte Einwendungen wieder "klagefähig" werden.

3. Der Schutzstatus der in der Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 LNatSchG lediglich als Nebenvorkommen aufgeführten Vogelarten bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, wenn die Behörde bei der Bewertung und Gewichtung vorhabenbedingter Beeinträchtigungen europäischer Vogelarten - in ggf. europarechtskonformer Auslegung - nicht zwischen Vogelarten mit Hauptvorkommen und solchen mit Nebenvorkommen unterschieden hat.

4. Zu den Anforderungen an eine Verträglichkeitsprüfung im Vogel- und Habitatschutzrecht.

5. Das öffentliche Interesse an einem bedarfsgerechten Geschäftsreiseflugverkehr kann wegen der starken Exportorientierung der regionalen Wirtschaft eine Abweichungszulassung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie rechtfertigen.

6. Eine zumutbare Alternativlösung i. S. v. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie liegt nur vor, wenn die realistische Möglichkeit besteht, die mit dem Projekt verfolgte Zielsetzung an dem anderen Standort innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu verwirklichen.

7. Die Zulassung von Nachtflugbetrieb in der Nachtkernzeit (0 bis 5 Uhr) setzt einen standortspezifischen Nachtflugbedarf voraus, durch den sich der betreffende Flugplatz von der Mehrzahl der nach Größe und Verkehrsfunktion vergleichbaren Flugplätze in Deutschland unterscheidet (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 09.11.2006, BVerwGE 127, 95).

8. Zur Berücksichtigung von Belangen der Flugsicherheit im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei einem Flugplatzausbauvorhaben.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 C 10399/08.OVG



SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 B 809/06 vom 27.01.2009

Rechtsgebiete:KrW-/AbfG, InsO, UmweltrahmenG, SächsVwVG
Schlagworte:Beseitigungsanordnung, Ersatzvornahme, Verwaltungsvollstreckung, Insolvenzverwalter, Befolgungsfrist, Zustandsstörer, Freistellungsbescheid, Altlast
Stichwort:Umweltschaden
Leitsatz:1. Die irreversible Vollstreckung einer Handlungsanordnung (hier: Beseitigungsanordnung) im Wege der Ersatzvornahme führt nicht zur Erledigung der Grundverfügung, wenn von dem Grundverwaltungsakt weiter rechtliche Wirkungen für die Verwaltungsvollstreckung ausgehen (Änderung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25.9.2008, NVwZ 2009, 122).

2. Eine Beseitigungsanordnung muss nicht mit einer Befolgungsfrist verbunden sein. Rechtlich geboten ist eine Fristsetzung nur mit Blick auf eine anschließende Verwaltungsvollstreckung.

3. Durch eine zu kurz bemessene Befolgungsfrist wird nicht zugleich eine angemessene Frist in Lauf gesetzt.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 B 809/06

EUGH – Urteil, C-387/07 vom 11.12.2008

Rechtsgebiete:Richtlinie 75/442/EWG, Entscheidung 2000/532/EG
Schlagworte:Abfälle - Begriff der 'zeitweiligen Lagerung' - Richtlinie 75/442/EWG - Entscheidung 2000/532/EG - Möglichkeit der Vermischung von Abfällen verschiedener Codes - Begriff der 'Verpackungen aus gemischten Materialien'
Stichwort:Umweltschaden
Volltext: EUGH - Urteil, C-387/07

OLG-THUERINGEN – Urteil, 7 U 316/08 vom 22.10.2008

Rechtsgebiete:BBodSchG, AbfallG
Schlagworte:Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs nach dem Bodenschutzgesetz
Stichwort:Umweltschaden
Leitsatz:1. Eine Altlast i.S.v. § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG liegt auch dann vor, wenn die schädliche Ablagerung erst nach dem 01.03.1999 erfolgt ist.

2. Abfallbeseitigungsanlagen i.S.v. § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodschG sind auch Anlagen zur Abfallverwertung.

3. Stoffe, die ihr Besitzer nicht oder nicht mehr verwertet, sind Abfall i.S.v. § 3 Abs. 1 AbfallG. Dazu zählen auch Wertstoffe. Deren Abfalleigenschaft endet erst, wenn aus ihnen in einem Verwertungsverfahren sekundäre Rohstoffe hergestellt worden sind.

4. Schuldner des Ausgleichsanspruchs nach § 24 BBodSchG ist, wer Verpflichteter i.S.v. § 4 BBodSchG ist.

5. Gläubiger des Ausgleichsanspruchs nmach § 24 BBodSchG ist, wer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das belastete Grundstück verpflichtet ist, Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen zu treffen.

6. Der Ausgleichsanspruch nach § 24 BBodSchG besteht unabhängig davon, ob der Handelnde ein eigenes oder ein fremdes Geschäft vornimmt. Er unterliegt nicht dem Einwand des Mitverschuldens.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 7 U 316/08


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