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Umweltrecht

Entscheidungen der Gerichte




BAYERISCHER-VGH – Urteil, 22 B 08.722 vom 29.05.2009

Rechtsgebiete:BImSchG
Schlagworte:Nichtbetreiben einer anzeigepflichtigen Anlage, Verlängerung der Erlöschensfrist, wichtiger Grund, keine Gefährdung des Zwecks des Gesetzes, Ermessensreduzierung auf Null
Stichwort:Umweltrecht
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 22 B 08.722



BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 61.08 vom 01.04.2009

Rechtsgebiete:LuftVG, FluLärmG, BNatSchG, HeNatG HE, VwGO, RL 92/43
Schlagworte:Anforderungen an die Feststellung eines Luftverkehrsbedarfs in Abhängigkeit von den tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, Zu beachtendene Werte i.R.d. Abwägung zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädigenden Umwelteinwirkungen durch Fluglärm, Bestimmung der sog. fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze, Vorliegen außergewöhnlicher Umstände i.S.d. Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Juni 2007 (Rs. C-342/05 - Slg. 2007, I-4713)
Stichwort:Umweltrecht
Leitsatz:1. Ob es zur Feststellung eines Luftverkehrsbedarfs ausreicht, das Passagieraufkommen zu prognostizieren, oder ob eine konkrete Nachfrage der Luftverkehrsgesellschaften hinzutreten muss, hängt von den tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab.

2. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG sind im Rahmen der Abwägung zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG zu beachten; diese Werte bestimmen die sogenannte fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze.

3. Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Juni 2007 (Rs. C-342/05 - Slg. 2007, I-4713), die eine Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL auch dann rechtfertigen können, wenn sich die Population der betroffenen Art nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, liegen nicht nur bei der unmittelbaren Gefährdung höchster Güter, wie z.B. des menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesundheit, vor.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 B 61.08

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 B 367/08.T vom 15.01.2009

Rechtsgebiete:FLärmSchG, LuftVG
Schlagworte:Absturzrisiko, Alternativauswahl, Bedarfsermittlung, Flughafen Frankfurt Main, Fluglärm, Fluglärmgesetz, Fluglärmschutzgesetz, kommunale Belange, Landesplanung, Landesplanung und Planfeststellung, Luftschadstoffe, Luftverkehr, Planfeststellung, Störfallrisiko, Vogelschlag, wirtschaftliche Effekte
Stichwort:Umweltrecht
Leitsatz:1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.

3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.

4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.

5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 11 B 367/08.T

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 B 366/08.T vom 15.01.2009

Rechtsgebiete:FLärmSchG, LuftVG
Schlagworte:Absturzrisiko, Alternativauswahl, Bedarfsermittlung, Flughafen Frankfurt Main, Fluglärm, Fluglärmgesetz, Fluglärmschutzgesetz, kommunale Belange, Landesplanung, Landesplanung und Planfeststellung, Luftschadstoffe, Luftverkehr, Planfeststellung, Störfallrisiko, Vogelschlag, wirtschaftliche Effekte
Stichwort:Umweltrecht
Leitsatz:1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.

3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.

4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.

5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 11 B 366/08.T


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