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Umwelthaftungsgesetz

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KOELN – Urteil, 9 U 112/07 vom 24.06.2008

Rechtsgebiete:AHB, BBergG, BGB
Stichwort:Umwelthaftungsgesetz
Volltext: OLG-KOELN - Urteil, 9 U 112/07



OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 98/04 vom 20.12.2007

Rechtsgebiete:BBodSchG, UmweltHG
Schlagworte:Sanierungspflicht nach Bundesbodenschutzgesetz, Ausgleichspflicht, Handlungsstörer
Stichwort:Umwelthaftungsgesetz
Leitsatz:1. Eine Feststellungsklage betreffend die Ausgleichspflicht eines Sanierungspflichtigen nach § 24 Abs. 2 BBodSchG setzt weder die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen noch die vorherige behördliche Heranziehung eines Sanierungspflichtigen voraus. Für das Feststellungsinteresse des Grundstückseigentümers gegenüber dem Handlungsstörer reicht es aus, wenn eine baurechtliche Nutzungsänderung wegen planerischer Vorarbeiten der Gemeinde jedenfalls möglich erscheint und für diesen Fall ein Sanierungsbedürfnis mit großer Wahrscheinlichkeit entsteht.

2. Hat eine Gemeinde auf einem gepachteten Grundstück eine Hausmülldeponie betrieben, so ist sie unter analoger Heranziehung der Ursachenvermutung aus § 6 I UmweltHG als pflichtige Handlungsstörerin iSd §§ 4, 24 BBodSchG anzusehen, wenn sich die Schadstoffbelastung, aus der die Sanierungsnotwendigkeit resultiert, innerhalb der Spannweite von Befunden hält, die bei nach damaligem Stand betriebenen Hausmülldeponien zu erwarten sind. Der Grundstückseigentümer wird weder durch die Verpachtung an die Gemeinde zu dem genannten Zweck noch durch eine gelegentliche Mitnutzung der von der Gemeinde auf seinem Grundstück betriebenen Hausmülldeponie zum weiteren Handlungsstörer im Sinne dieser Normen.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 5 U 98/04

BGH – Urteil, III ZR 198/98 vom 22.07.1999

Rechtsgebiete:WHG, BGB
Stichwort:Umwelthaftungsgesetz
Leitsatz:WHG § 22 Abs. 2; BGB § 830 Abs. 1 Satz 2

a) Zum Schadensersatz nach § 22 Abs. 2 WHG verpflichtet ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Emission Inhaber der Anlage war. Läßt sich bei einem Inhaberwechsel nicht feststellen, in wessen Verfügungszeit die Emission fällt, fehlt es an einer Haftungsgrundlage. Der frühere und der spätere Inhaber haften jedoch als Gesamtschuldner, wenn sowohl vor als auch nach dem Inhaberwechsel Emissionen aus der Anlage erfolgt sind, die zumindest im Zusammenwirken geeignet waren, einen bestimmten Schaden herbeizuführen, und lediglich unaufklärbar bleibt, welche der Einwirkungen den Schaden tatsächlich herbeigeführt hat (Fortführung von BGHZ 57, 257).

b) Der Vermieter oder Verpächter eines Hausgrundstücks ist grundsätzlich nicht Inhaber der Öltankanlage des Hauses.

c) Zum Umfang der Schadensersatzpflicht bei der Kontaminierung eines Nachbargrundstücks mit Öl.

WHG § 22 Abs. 2; BGB § 906 Abs. 2 Satz 2

Sofern Schadstoffe aus einer Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG austreten und mit dem Grundwasser in das Erdreich des Nachbargrundstücks gelangen, scheidet ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Subsidiarität im Verhältnis zu § 22 Abs. 2 WHG aus.

BGB §§ 683, 684, 812, 1004

Beseitigt der Eigentümer eines Grundstücks dort mit dem Grundwasser vom Nachbargrundstück eingedrungene Ölverunreinigungen, so kann ihm gegen den Störer ein Anspruch auf Aufwendungsersatz oder auf Bereicherungsausgleich zustehen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 1. Dezember 1995 - V ZR 9/94 - NJW 1996, 845).

BGB § 823 Dc, Ef

Überträgt der Eigentümer eines verpachteten Hotels die Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflichten dem Pächter, so verbleibt ihm grundsätzlich eine Überwachungspflicht. Ohne besonderen Anhalt muß er jedoch nicht alle Einzelheiten in der Sicherung gefährlicher Anlagen kontrollieren (hier: Überprüfung des Einfüllschachts der Öltankanlage auf Spuren von Ölunfällen oder auf Leckstellen).

BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 198/98 -
OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Volltext: BGH - Urteil, III ZR 198/98


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