JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > U > Umwelthaftung
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 75/442/EWG |
| Schlagworte: | Richtlinie 75/442/EWG - Abfallbewirtschaftung - Abfallbegriff - Verursacherprinzip - Besitzer - Frühere Besitzer - Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren - Kohlenwasserstoffe und Schweröl - Havarie - Internationales Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden - IOPCF |
| Stichwort: | Umwelthaftung |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-188/07 | |
| Rechtsgebiete: | WHG |
| Stichwort: | Umwelthaftung |
| Leitsatz: | a) Das Besprühen des Bodens mit Unkrautvernichtungsmitteln erfüllt regelmäßig nicht den Tatbestand des § 22 Abs. 1 WHG. b) Die Anlagenhaftung des § 22 Abs. 2 WHG ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen Stoffe gegen oder ohne den Willen des Inhabers aus der Anlage in ein Gewässer gelangen. Sie umfasst vielmehr auch einen bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage, durch den eine Gewässerverunreinigung verursacht wird. c) Zum Begriff des Inhabers einer Anlage im Sinne des § 22 Abs. 2 WHG. |
| Volltext: BGH - Urteil, III ZR 3/06 | |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung 2004/248/EG, Entscheidung 2004/247/EG, Richtlinie 91/414/EWG |
| Schlagworte: | Nichtigkeitsklage - Entscheidungen 2004/247/EG und 2004/248/EG - Einrede der Unzulässigkeit - Klagebefugnis |
| Stichwort: | Umwelthaftung |
| Volltext: EUG - Beschluss, T-236/04 | |
| Rechtsgebiete: | BBodSchG |
| Stichwort: | Umwelthaftung |
| Leitsatz: | Mit der Sanierungsverpflichtung des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers ist zumindest dann keine unzulässige Rückwirkung des Gesetzes verbunden, wenn die Gesamtrechtsnachfolge nach Mitte der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts eingetreten ist. a) Jedenfalls wenn die Sanierung auf Grund eines Bescheides der zuständigen Behörde gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz erfolgt, kann ein bodenrechtlicher Ausgleichsanspruch auch dann bestehen, wenn schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten schon bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 1999 vorhanden waren. b) Mit der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ist nicht zwingend eine Vereinbarung über den Ausschluß des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs verbunden. c) Im Einzelfall kann sich auf Grund - auch ergänzender - Vertragsauslegung ergeben, daß ein vereinbarter Ausschluß der Gewährleistung auch den bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch erfaßt. d) Ein Grundstückseigentümer ist an der Geltendmachung des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Verursacher nicht schon dann gehindert, wenn er bei Abschluß des Kaufvertrages auf Grund von Fahrlässigkeit keine Kenntnis von den schädlichen Bodenveränderungen oder der Einordnung als Altlast erlangte. e) Zum Nachweis der Verursachung sind für den Anspruchsteller Beweiserleichterungen insbesondere analog §§ 6, 7 UmweltHG eröffnet. |
| Volltext: BGH - Urteil, V ZR 267/03 | |
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