JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > U > Umweltgesetzbuch
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 89/618/Euratom, EA |
| Stichwort: | Umweltgesetzbuch |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-177/03 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen in der Fassung der Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung, Code de lenvironnement (Umweltgesetzbuch) (Frankreich), Dekrets Nr. 77-1133 vom 21. September 1977 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 76-663 vom 19. Juli 1976 über zum Schutz der Umwelt eingestufte Anlagen (Frankreich), Dekret Nr. 93-774 vom 27. März 1993 zur Aufstellung des Verzeichnisses der Verfahren der genetischen Veränderung und der Kriterien für die Einstufung genetisch veränderter Organismen (Frankreich) |
| Schlagworte: | 1. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit einer genauen Umsetzung - Richtlinie 90/219 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Hinblick auf die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen die Erforderlichkeit, einen Notfallplan zu erstellen, genau zu prüfen (Artikel 249 Absatz 3 EG, Richtlinie 90/219 des Rates, Artikel 14 Buchstabe a) 2. Vertragsverletzungsverfahren - Vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist abgestellter Verstoß - Unzulässigkeit (Artikel 226 EG) 3. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit einer vollständigen Umsetzung - Bestimmung, die nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission betrifft - Bestimmung, die nicht notwendigerweise spezifische Umsetzungsmaßnahmen umfasst - Befugnis der Kommission, die Notwendigkeit spezifischer Umsetzungsmaßnahmen nachzuweisen 4. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit einer klaren und genauen Umsetzung (Artikel 249 Absatz 3 EG) |
| Stichwort: | Umweltgesetzbuch |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Mitgliedstaaten müssen, um die vollständige Anwendung der Richtlinie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet schaffen. Insoweit setzt die tatsächliche Umsetzung von Artikel 14 Buchstabe a der Richtlinie 90/219 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, wonach die zuständigen Behörden vor Beginn eines Arbeitsgangs, auf den sich die Richtlinie bezieht, sicherstellen müssen, dass ein Notfallplan erstellt wird, voraus, dass diese Behörden durch die nationale Regelung verpflichtet werden, die Erforderlichkeit, einen Notfallplan zu erstellen, im Einzelfall anhand der Gefahrenlage genau zu prüfen, soweit die Erstellung eines solchen Plans für bestimmte Typen von Anlagen nicht systematisch vorgeschrieben ist. ( vgl. Randnrn. 40-41 ) 2. Das Vorliegen einer Vertragsverletzung ist anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde. Da die Richtlinie 98/81 zur Änderung der Richtlinie 90/219 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen bis zum 5. Juni 2000, also vor Ablauf der Frist, die die Kommission der Französischen Republik in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt hatte, umzusetzen war, war die Französische Republik spätestens ab 5. Juni 2000 nicht mehr zur Umsetzung von Artikel 14 Buchstabe b Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 98/81 verpflichtet. Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen, soweit sie diese Bestimmung der Richtlinie betrifft. ( vgl. Randnrn. 56-58 ) 3. Eine Richtlinienbestimmung, die nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission betrifft, braucht grundsätzlich nicht umgesetzt zu werden. Da die Mitgliedstaaten jedoch die vollständige Beachtung des Gemeinschaftsrechts sicherstellen müssen, ist die Kommission zu dem Nachweis befugt, dass die Einhaltung einer Richtlinienbestimmung, die diese Beziehungen regelt, den Erlass spezifischer Maßnahmen zu deren Umsetzung in die nationale Rechtsordnung erforderlich macht. Hat sich ein Mitgliedstaat dafür entschieden, den rechtlichen Rahmen, in dem die nationalen Behörden solche Beziehungen unterhalten sollen, nicht ausdrücklich festzulegen, trifft ihn die Verantwortung für eine eventuelle Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen. ( vgl. Randnrn. 68-69 ) 4. Das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats, mit dem eine Richtlinie in dessen Recht umgesetzt wird, muss tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten, die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend genau und klar bestimmen und die Begünstigten in die Lage versetzen, von allen ihren Rechten und Pflichten Kenntnis zu erlangen. ( vgl. Randnr. 83 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-429/01 | |
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt in der Fassung der Richtlinie 97/35/EG der Kommission vom 18. Juni 1997, Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt in der Fassung der Richtlinie 97/35/EG der Kommission vom 18. Juni 1997, Gesetz Nr. 92-654 vom 13. Juli 1992 über die Kontrolle des Einsatzes und der Freisetzung genetisch veränderter Organismen und zur Änderung des Gesetzes Nr. 76-663 vom 19. Juli 1976 über klassifizierte Anlagen zum Schutz der Umwelt (Frankreich), Dekret Nr. 95-1172 vom 6. November 1995 zur Durchführung des Titels III des Gesetzes Nr. 92-654 (Frankreich) |
| Schlagworte: | 1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) 2. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit einer klaren und genauen Umsetzung - Umsetzung der Richtlinie ohne Tätigwerden des Gesetzgebers - Voraussetzungen - Bestehen allgemeiner Rechtsgrundsätze, die die vollständige Anwendung der Richtlinie gewährleisten (Artikel 249 Absatz 3 EG) 3. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit einer vollständigen Umsetzung - Bestimmung, die nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission betrifft - Bestimmung, die nicht notwendigerweise spezifische Umsetzungsmaßnahmen umfasst - Befugnis der Kommission, die Notwendigkeit spezifischer Umsetzungsmaßnahmen nachzuweisen 4. Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Eindeutige Formulierung des Klageantrags (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 38 Absatz 1) |
| Stichwort: | Umweltgesetzbuch |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Später eingetretene Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen. ( vgl. Randnr. 43 ) 2. Die Bestimmungen einer Richtlinie müssen mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen. Eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, kann nicht als eine rechtswirksame Erfuellung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen angesehen werden, da die betroffenen Rechtssubjekte bezüglich des Umfangs ihrer Rechte und Pflichten auf einem gemeinschaftsrechtlich geregelten Gebiet in einem Zustand der Ungewissheit gelassen werden. Auch wenn es also unerlässlich ist, dass die Rechtslage, die sich aus den nationalen Umsetzungsmaßnahmen ergibt, ausreichend bestimmt und klar ist, um es den Einzelnen zu ermöglichen, Kenntnis vom Umfang ihrer Rechte und Pflichten zu erlangen, so ändert dies doch nichts daran, dass die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut von Artikel 249 Absatz 3 EG die Form und die Mittel für die Umsetzung der Richtlinien wählen können, die das mit den Richtlinien angestrebte Ergebnis am besten gewährleisten können, und dass sich aus dieser Vorschrift ergibt, dass die Umsetzung einer Richtlinie in das innerstaatliche Recht nicht unbedingt in jedem Mitgliedstaat eine Handlung des Gesetzgebers verlangt. Daher ist eine förmliche Übernahme der Bestimmungen einer Richtlinie in eine ausdrückliche spezifische Rechtsvorschrift nicht immer erforderlich, da der Umsetzung einer Richtlinie je nach ihrem Inhalt durch einen allgemeinen rechtlichen Kontext Genüge getan sein kann. Insbesondere kann das Bestehen allgemeiner Grundsätze des Verfassungs- oder Verwaltungsrechts die Umsetzung durch Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers überfluessig machen, sofern diese Grundsätze tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationale Verwaltung garantieren und für den Fall, dass die fragliche Vorschrift der Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleihen soll, die sich aus diesen Grundsätzen ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. ( vgl. Randnrn. 54-55 ) 3. Eine Richtlinienbestimmung, die nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission betrifft, braucht grundsätzlich nicht umgesetzt zu werden. Da die Mitgliedstaaten jedoch die vollständige Beachtung des Gemeinschaftsrechts sicherstellen müssen, ist die Kommission zu dem Nachweis befugt, dass die Einhaltung einer Richtlinienbestimmung, die diese Beziehungen regelt, den Erlass spezifischer Maßnahmen zu deren Umsetzung in die nationale Rechtsordnung erforderlich macht. Hat sich ein Mitgliedstaat dafür entschieden, den rechtlichen Rahmen, in dem die nationalen Behörden solche Beziehungen unterhalten sollen, nicht ausdrücklich festzulegen, trifft ihn die Verantwortung für eine eventuelle Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen. ( vgl. Randnrn. 92-93 ) 4. Wie sich aus Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ergibt, muss der Klageantrag eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht Gefahr läuft, ultra petita" zu entscheiden oder einzelne Punkte des Antrags zu übergehen. ( vgl. Randnr. 121 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-296/01 | |
| Rechtsgebiete: | Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2307/97 der Kommission vom 18. November 1997, Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97, Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 338/97 |
| Schlagworte: | 1. Umwelt - Internationaler Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen - Verordnung Nr. 338/97 - Ausnahmen von den Handelsverboten - Zu Gegenständen verarbeitete Exemplare - Begriff - Ausgestopfte Tiere - Einbeziehung (Verordnung Nr. 338/97 des Rates, Artikel 2 Buchstabe w und 8 Absatz 3 Buchstabe b) 2. Umwelt - Internationaler Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen - Verordnung Nr. 338/97 - Auslegung im Licht des Washingtoner Übereinkommens (Verordnung Nr. 338/97 des Rates) 3. Umwelt - Internationaler Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen - Verordnung Nr. 338/97 - Ausnahmen von den Handelsverboten - Zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mindestens fünfzig Jahren erworben wurden - Begriff des Erwerbs - Reichweite - Exemplare, die erstmals vor fünfzig Jahren erworben wurden und Gegenstand eines weiteren Erwerbs waren - Einbeziehung (Verordnung Nr. 338/97 des Rates, Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b) 4. Umwelt - Internationaler Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen - Verordnung Nr. 338/97 - Ausnahmen von den Handelsverboten - Zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mindestens fünfzig Jahren erworben wurden - Feststellung durch die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats - Notwendigkeit (Verordnung Nr. 338/97 des Rates, Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b, Verordnung Nr. 1808/2001 der Kommission, Artikel 32 Satz 2) |
| Stichwort: | Umweltgesetzbuch |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 2 Buchstabe w und Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der durch die Verordnung Nr. 2307/97 geänderten Fassung sind dahin zu verstehen, dass Tiere, die in Anhang A aufgeführt, aber ausgestopft worden sind, unter den Begriff zu Gegenständen verarbeitete Exemplare" im Sinne dieser Bestimmungen fallen können. ( vgl. Randnr. 34, Tenor 1 ) 2. Die Verordnung Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der durch die Verordnung Nr. 2307/97 geänderten Fassung wird nach ihrem Artikel 1 Absatz 2 im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des am 3. März 1973 in Washington unterzeichneten Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen angewandt. Obwohl die Gemeinschaft nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, kann der Gerichtshof diese Ziele, Grundsätze und Bestimmungen nicht außer Acht lassen, da sie bei der Auslegung dieser Verordnung zu berücksichtigen sind. ( vgl. Randnr. 39 ) 3. Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der durch die Verordnung Nr. 2307/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Erwerb" im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn jemand Exemplare als Geschenk oder Vermächtnis erhält oder ein Tier tötet und in Besitz nimmt. Der Begriff Erwerb" im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b umfasst jede Inbesitznahme mit dem Ziel der Ausübung eigener Sachherrschaft. Außerdem braucht derjenige, der das Exemplar vor mindestens fünfzig Jahren erworben hat, nicht der jetzige Besitzer zu sein. Denn Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 338/97 ist dahin auszulegen, dass er auch für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare gilt, deren erster Erwerb vor dem 3. März 1947 erfolgte und die nach dem 3. März 1947 Gegenstand eines weiteren Erwerbs waren, da der Zweck dieser Vorschrift darin besteht, von der Verbotsregelung in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung alte Objekte, d. h. zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, auszunehmen, die vor dem angegebenen Datum hergestellt wurden. ( vgl. Randnrn. 41-45, Tenor 2 ) 4. Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels findet ungeachtet des Artikels 32 Satz 2 der Verordnung Nr. 1808/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 338/97 nur Anwendung, wenn sich die Vollzugsbehörde vergewissern konnte, dass das fragliche Exemplar unter den in Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung Nr. 338/97 in der durch die Verordnung Nr. 2307/97 geänderten Fassung genannten Umständen erworben wurde. ( vgl. Randnr. 51, Tenor 3 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-154/02 | |
"Umweltgesetzbuch - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum