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Umwelteinwirkungen

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 7 ME 43/06 vom 04.10.2006

Rechtsgebiete:BauGB, BImSchG, VO (EG) Nr. 1774/2002, VO (EG) Nr. 208/2006, VwGO
Schlagworte:Biogasanlage, Clostridien, Rücksichtnahmegebot, Schutzvorkehrungen, Umwelteinwirkungen, schädliche
Stichwort:Umwelteinwirkungen
Leitsatz:Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bei Biogasanlagen; zum Verhältnis des Bundesimmissionschutzrechts zum Bauplanungsrecht.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 7 ME 43/06



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10624/03.OVG vom 19.12.2003

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BauNVO, BImSchG
Schlagworte:Bebauungsplan, Normenkontrolle, Normenkontrollantrag, Rechtsschutzinteresse, Rechtsschutzbedürfnis, Fehlerbehebung, ergänzendes Verfahren, Gewerbegebiet, Industriegebiet, Gewerbebetrieb, Industriebetrieb, belästigend, erheblich belästigend, Gliederung, Baugebiet, Schallleistungspegel, flächenbezogener Schallleistungspegel, immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel, Immissionen, Immissionsschutz, Schallschutz, Umwelteinwirkungen, schädliche Umwelteinwirkungen, Trennungsgrundsatz
Stichwort:Umwelteinwirkungen
Leitsatz:1. Es muss noch keine unzulässige Planung eines konkreten einzelnen Bauvorhabens mit den Mitteln des § 1 Abs. 4 BauNVO bedeuten, wenn zur Ansiedlung eines größeren erheblich belästigenden Gewerbebetriebs aus Gründen der Nachbarschaftsverträglichkeit ein nach immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln gegliedertes Industriegebiet geplant wird und in dessen Teilgebieten jeweils nur Teile des Betriebs untergebracht werden können.

2. Wenn planerisch sichergestellt ist, dass ein benachbartes allgemeines Wohngebiet keinen unzulässigen Immissionen ausgesetzt wird, kann es aus der Sicht des § 50 BImSchG im Einzelfall zulässig sein, in dessen Nachbarschaft ein Industriegebiet auszuweisen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 10624/03.OVG

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 143/02 vom 18.06.2003

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Schlagworte:Außenbereich, Darstellungen des Flächennutzungsplans, Eigenart der Landschaft, Erholungsfunktion, Flächennutzungsplan, Klageänderung, Konzentrationsflächen, Landschaftsbild:Beeinträchtigung, Landwirtschaft, Sachdienlichkeit, Schonung (größtmögliche), Umwelteinwirkungen, schädliche, Verlängerung, Veränderungssperre, Vogelschutz
Stichwort:Umwelteinwirkungen
Leitsatz:1. Zur Sachdienlichkeit einer Klageänderung nach Reduzierung des Vorhabens.

2. Die Gemeinde darf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre um das vierte Jahr nicht schon dann beschließen, wenn das dritte Geltungsjahr gerade begonnen hat und daher noch gar nicht verlässlich abgesehen werden kann, ob der Sicherungszweck nach Ablauf des dritten Jahres fortbesteht (wie Senatsurteil vom 15.3.2001 - 1 K 2440/00 -, BauR 2001, 1552). Der Umstand, dass die Veränderungssperre andernfalls gegenüber einem bestimmten Grundstückseigentümer wegen § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten droht, ändert daran nichts.

3. Ein Abstand zwischen dem in Rede stehenden Vorhaben und der Hofstelle von 700 m hindert die Annahme der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ("dienen") nur dann, wenn der Landwirt für diese Entscheidung keine vernünftigen Erwägungen anzuführen vermag.

4. In einen Flächennutzungsplan können keine Darstellungen aufgenommen werden, die so konkret sind, dass die Darstellungen im Rahmen des § 35 Abs. 1, Abs. 3 BauGB nicht mehr mit den Belangen des privilegierten Vorhabens abgewogen werden können, sondern beanspruchen, mit ihnen sei die Letztentscheidung über die (Un-)Zulässigkeit des Vorhabens bereits gefallen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 LB 143/02

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 ME 325/02 vom 15.01.2003

Rechtsgebiete:4.BImSchV, BauGB, UVPG
Schlagworte:Belastungsgebiet, Erschließung, Hähnchenmaststall, Intensivtierhaltung, Umwelteinwirkungen, schädliche, Viehdichte
Stichwort:Umwelteinwirkungen
Leitsatz:Eine Massierung von Stallanlagen für Intensivtierhaltung kann ein Indiz für das Vorliegen städtebaulicher Missstände darstellen, es fehlen bislang allerdings ausreichende Erkenntnisse, bei welcher Viehdichte die Belastung der Umwelt eine Größenordnung erreicht, dass öffentliche Belange der Zulassung eines weiteren Stalles entgegen stehen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 ME 325/02


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