JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > U > Umwelteinwirkung
| Rechtsgebiete: | GG, BImSchG, VwVfG, ZPO |
| Schlagworte: | Messstelle, Bekanntgabe, Messung, Umwelteinwirkung, Anlage, Produktionsanlage, Anlagenbetreiber, Unabhängigkeit, Neutralität, Verflechtung, Verwertbarkeit, Befangenheitsgründe, Ausschließungsgründe |
| Stichwort: | Umwelteinwirkung |
| Leitsatz: | Der Umstand allein, dass eine Messstelle im Sinne des § 26 BImSchG Produktionsanlagen betreibt, nimmt ihr noch nicht generell die nötige Unabhängigkeit, bei anderen Anlagebetreibern mit der gebotenen Neutralität Ermittlungen nach §§ 26, 28 BImSchG vorzunehmen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 11360/05.OVG | |
| Rechtsgebiete: | KrW/AbfG, BlmSchG, 4. BimSchV |
| Schlagworte: | Gummibeton, Abfall, Abfallbegriff, Verwertung, Abfalleigenschaft, Altreifen, Vermischung, Zement, Marktfähigkeit, Wertstoffkreislauf, Gummigranulat, Recycling, Umwelteinwirkung, schädliche, Verwertung, Vorschrift, öffentlich-rechtliche, Rohstoff, sekundärer Abnehmer, Nachweis, Prototyp |
| Stichwort: | Umwelteinwirkung |
| Leitsatz: | 1. Reifengranulat bleibt auch dann "Abfall", wenn es wieder verwertet werden soll. 2. Soll solcher Abfall wieder verwendet werden, so bedarf es des Nachweises, dass es sich um marktreife und marktgängige Produkte handelt, die Abnehmer finden. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 393/01 | |
| Rechtsgebiete: | GastG, ImSchG |
| Schlagworte: | Gaststätte, Gaststättenrecht, Gaststättenerlaubnis, Gestattung, gaststättenrechtliche Gestattung, Kirmes, Junggesellenverein, Karneval, Fastnacht, Kappensitzung, Weiberfastnacht, Schwerdonnerstag, Karnevalsverein, Veranstaltung, Zeltveranstaltung, Festzelt, Disco-Veranstaltung, Musikwiedergabe, Tanzveranstaltung, Lärm, Immission, Immissionen, Lärmimmissionen, Immissionsrichtwert, Umwelteinwirkung, schädliche Umwelteinwirkung, Zumutbarkeit, Sozialadäquanz, Freizeitlärm, Freizeitlärm-Richtlinie, Ereignis, seltenes Ereignis, sehr seltenes Ereignis, Brauchtum, Brauchtumsveranstaltung, Bedeutung, besondere kommunale Bedeutung, Betriebszeit, Betriebszeitbeschränkung, Nachbar, Nachbarbeschwerde, Anwohner, Nachtruhe, Schutz der Nachtruhe, Abwägung, Interessenabwägung, öffentliches Interesse, öffentliches Bedürfnis, Standort, Ausweichstandort, Alternativstandort, Festplatz, Sportplatz |
| Stichwort: | Umwelteinwirkung |
| Leitsatz: | Können bei einer Veranstaltung die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, darf sie gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz nur gestattet werden, wenn sie als sehr seltenes Ereignis wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz trotz der mit ihr verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar ist. Das gilt grundsätzlich für die zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen sowie Musikveranstaltungen aus Anlass einer Kirmes, wenn deren Gesamtzahl - bezogen auf einen Veranstaltungsort - nicht mehr als fünf pro Jahr beträgt. Die im Laufe eines Jahres zu erwartenden sehr seltenen Ereignisse sind auf die Veranstaltungsorte, die sich dafür innerhalb einer Ortsgemeinde, eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks in vergleichbarer Weise eignen, aufzuteilen. Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen unter Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB(A) in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10949/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BImSchG, GG, LBauO, VwVfG |
| Schlagworte: | Windenergie, Windkraft, Windenergieanlage, Windkraftanlage, Rundfunk, Rundfunkfreiheit, Grundversorgungsauftrag, Rundfunkveranstalter, Funkwellen, negative Einwirkung, negative Einwirkungen, Abschattung, Abschattungswirkung, Umwelteinwirkung, Immission, Immissionen, terrestrischer Empfang, terrestrische Rundfunkverbreitung |
| Stichwort: | Umwelteinwirkung |
| Leitsatz: | Der Betreiber einer Windenergieanlage kann regelmäßig nicht durch eine Auflage zur Baugenehmigung verpflichtet werden, Störungen des terrestrischen Rundfunkempfangs, die auf der von der Anlage ausgehenden Abschattungswirkung für Funkwellen beruhen, auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Abschattungswirkung für Funkwellen stellt weder eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG noch eine sonstige Gefahr, einen erheblichen Nachteil oder eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt BImSchG dar. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 A 10809/04.OVG | |
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