Rechtsträger volkseigener Grundstücke waren Verfügungsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes.
Wechselte in Fällen der "Unternehmenstrümmerrestitution" der Verfügungsberechtigte zwischen dem 1. Juli 1990 und der Rückgabe, erfolgt die Rückgabe gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG grundsätzlich gegen Zahlung eines Betrags - in Höhe eines Teils der Verbindlichkeiten des ab 1. Juli 1990 Verfügungsberechtigten - an den Verfügungsberechtigten im Zeitpunkt der Rückgabe.