1. War die Umwandlung einer Wirtschaftseinheit in eine Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 3 TreuhG ausgeschlossen, so bewirkte die fälschliche Eintragung einer durch Umwandlung entstandenen Gesellschaft in das Handelsregister keinen Eigentumsübergang nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG.
2. Die zwischen dem 1. Oktober 1989 und dem 3. Oktober 1990 betriebenen Sonderabfalldeponien waren Verwaltungsvermögen, das im Beitrittszeitpunkt den Ländern zugefallen ist.
Urteil des 3. Senats vom 24. September 1998 - BVerwG 3 C 13.97 -
I. VG Berlin vom 06.12.1996 - Az.: VG 31 A 823.94 -