Auch vor der endgültigen Entziehung eines Grundstücks durch dessen Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz können Veränderungen von Grundstücken oder eines Gebäudes in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung, die mit einem erheblichen baulichen Aufwand verbunden sind, zu einem Ausschluss der Rückübertragung nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG führen, wenn diese nach der förmlichen Anordnung der staatlichen Verwaltung erfolgt sind, die später in eine Enteignung des Grundstücks einmündet.