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Umtausch

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10412/09.OVG vom 16.06.2009

Rechtsgebiete:StVG, FeV, RiL 91/439/EWG
Schlagworte:Fahrerlaubnis, ausländisch, EU, EWR, EU-Fahrerlaubnis, EU-Staat, EWR-Staat, Ausland, Befristung, Verlängerung, Fahrerlaubnisklasse, Klasse, Führerschein, Dokument, Umtausch, Umschreibung, Fahreignung, Prüfung, Gemeinschaftsrecht
Stichwort:Umtausch
Leitsatz:Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer EU-Fahrerlaubnis ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat der EU ausgestellten Führerscheins zugleich als Nachweis dafür anzusehen, dass dessen Inhaber am Tag der Ausstellung die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestanforderungen erfüllt hat (vgl. Urteil des Senats vom 31. Oktober 2008 - 10 A 10851/08.OVG -, ESOVGRP).

Dass der - nach einem Entzug der Fahrerlaubnis ungültige - deutsche Führerschein ohne eigenständige Prüfung der Fahreignung durch den Ausstellerstaat lediglich in ein anderes Dokument "umgetauscht" wurde, folgt nicht zwingend aus den im ausländischen Führerschein wiedergegebenen Daten über die frühere deutsche Fahrerlaubnis.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 10412/09.OVG



HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 UZ 855/07 vom 16.10.2007

Rechtsgebiete:EZB/2001/15
Schlagworte:Acrylblock, Banknote, Umtausch
Stichwort:Umtausch
Leitsatz:1. Die Stoffeigenschaften für Euro-Banknoten sind - ebenso wie deren äußere Erscheinung und die Vorgaben für den Produktionsprozeess - durch Entscheidungen de Europäischen Zentralbank festgelegt. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass aus Gründen der Geheimhaltung der Sicherungsmerkmale nicht sämtliche Spezifikationen bezüglich das Materials und des Herstellungsprozesses veröffentlicht sind.

2. Eine zum Zwecke der Herstellung eines Dekorations- oder Sammlerstücks vor der Ausgabe durch eine nationale Zentralbank abgesonderter und anschließend in Acryl eingegossener Euro-Banknote ist kein amtliches Zahlungsmittel. Daher besteht weder für einen - potentiell - aus dem Acrylblock gelösten Geldschein noch für den Acrylblock als Ganzes ein Anspruch gegen die Deutsche Bundesbank auf Umtausch in eine andere Banknote oder auf Gutschrift.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 6 UZ 855/07

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 308/04 vom 21.06.2004

Rechtsgebiete:FeV, VwGO, ZPO, EWGRL 80/1263/EWG, EWGRL 91/439/EWG
Schlagworte:Fahrerlaubnis, Führerschein, Gültigkeit, EU-Ausland, Anerkennung, Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, Umtausch, Umschreibung, ordentlicher Wohnsitz
Stichwort:Umtausch
Leitsatz:Die Bestimmung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV (Wohnsitzerfordernis) ist im Hinblick auf in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Führerscheine wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ohne Weiteres unanwendbar.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 10 S 308/04


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