§ 24 Abs. 6 HPVG setzt voraus, dass die Umstrukturierungsmaßnahme bereits getroffen wurde. Es ist deshalb für den Erlass einer Verordnung nach § 24 Abs. 6 HPVG nicht ausreichend, dass durch sie erwartete künftige Folgen von beabsichtigten Umstrukturierungsmaßnahmen auf die Personalvertretungen geregelt werden sollen.