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Umstellung des gesetzlichen Denkmalschutzsystems von einem konstitutiven Eintragungsverfahren auf eine lediglich nachrichtliche Eintragung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 5 B 300/04 vom 18.05.2005

Rechtsgebiete:VwGO, BbgDSchG, GG
Schlagworte:Zum gesetzlichen Beteiligtenwechsel auf Passivseite im Falle eines behördlichen Zuständigkeitswechsels, wenn die betreffende Aufgabe nicht mehr vorgesehen ist, Unzulässigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO im Falle einer Erledigung eines Verwaltungsaktes (Unstatthaftigkeit des Antrages/fehlendes Rechtsschutzbedürfnis), Umstellung des gesetzlichen Denkmalschutzsystems von einem konstitutiven Eintragungsverfahren auf eine lediglich nachrichtliche Eintragung, Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, kein "Fortsetzungsfeststellungseilantrag"
Stichwort:Umstellung des gesetzlichen Denkmalschutzsystems von einem konstitutiven Eintragungsverfahren auf eine lediglich nachrichtliche Eintragung
Leitsatz:Ein nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt über eine konstitutive Eintragung in das Verzeichnis der Denkmale gemäß § 9 BbgDSchG a. F. erledigt sich infolge der - durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Denkmalschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 erfolgten - Umstellung des Denkmalschutzes auf ein nachrichtliches Eintragungssystem in die Denkmalliste, bei dem der denkmalrechtliche Schutz kraft Gesetzes besteht und nicht von der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste abhängig ist.
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 5 B 300/04




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