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Umstellen eines Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag in der Revisionsinstanz keine Klageänderung

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BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 19.02 vom 16.07.2003

Rechtsgebiete:GG, TKG, VwGO, NZV, Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG
Schlagworte:Telekommunikation, Umstellen eines Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag in der Revisionsinstanz keine Klageänderung, Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags, Entgeltregulierung nach § 39 1. Alternative TKG, "besonderer" Netzzugang, Beschränkung der Genehmigungsfähigkeit auf einzelvertraglich vereinbarte Entgelte für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs, Berufsausübungsfreiheit.
Stichwort:Umstellen eines Verpflichtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag in der Revisionsinstanz keine Klageänderung
Leitsatz:Entgelte für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs sind nach § 39 1. Alternative TKG nur dann genehmigungsfähig, wenn sie einzelvertraglich vereinbart worden sind.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 19.02




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