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Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien.

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 46.96 vom 18.12.1997

Rechtsgebiete:AMG, LMBG
Schlagworte:Arzneimittel, Abgrenzung der Arzneimittel von kosmetischen Mitteln, Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien.
Stichwort:Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien.
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ein kosmetisches Mittel i.S. des § 4 Abs. 1 LMBG ist nach der Abrenzungsregelung in § 2 Abs. 3 Nr. 3 AMG selbst dann kein Arzneimittel, wenn es die in § 2 Abs. 1 AMG genannten Merkmale aufweist.

2. Die Frage, ob ein Präparat i.S. des § 4 Abs. 1 LMBG überwiegend zur Heilung von Krankheiten bestimmt ist, muß bei einer Zubereitung aus mehreren Stoffen danach beurteilt weren, wie das Gesamtprodukt einem durchschnittlich informierten Verbraucher gegenüber in Erscheinung tritt. Ein als heilend anerkannter Bestandteil, der in anderen Zubereitungen zur Anerkennung als Arzneimitel führt, schließt nicht aus, daß das Gesamtprodukt als ein kosmetisches Mittel zu qualifizieren ist.

Urteil des 3. Senats vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 3 C 46.96

I. VG Braunschweig vom 21.12.1993 - Az.: VG 1 A 1214/92 -
II. OVG Lüneburg vom 20.06.1996 - Az.: OVG 10 L 780/94 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 46.96



BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 47.96 vom 18.12.1997

Rechtsgebiete:AMG, LMBG, Arzneimittelrichtlinie EWG, Richtlinie EWG
Schlagworte:Arzneimittel, Abgrenzung der Arzneimittel von kosmetischen Mitteln, Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien.
Stichwort:Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien.
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ein kosmetisches Mittel i.S. des § 4 Abs. 1 LMBG ist nach der Abgrenzungsregelung in § 2 Abs. 3 Nr. 3 AMG selbst dann kein Arzneimittel, wenn es die in § 2 Abs. 1 AMG genannten Merkmale aufweist.

2. Die Frage, ob ein Präparat i.S. des § 4 Abs. 1 LMBG überwiegend zur Heilung von Krankheiten bestimmt ist, muß bei einer Zubereitung aus mehreren Stoffen danach beurteilt weren, wie das Gesamtprodukt einem durchschnittlich informierten Verbraucher gegenüber in Erscheinung tritt. Ein als heilend anerkannter Bestandteil, der in anderen Zubereitungen zur Anerkennung als Arzneimitel führt, schließt nicht aus, daß das Gesamtprodukt als ein kosmetisches Mittel zu qualifizieren ist.

Urteil des 3. Senats vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 3 C 47.96 -

I. VG Braunschweig vom 22.12.1993 - Az.: VG 1 A 1274/92 -
II. OVG Lüneburg vom 20.06.1996 - Az.: OVG 10 L 781/94 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 47.96


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