Die Umsetzung einer Altenpflegekraft für mehr als einen Monat von einer Station auf eine andere in einem in mehrere Stationen gegliederten Seniorenheim ist jedenfalls dann eine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG, wenn die einzelnen Stationen organisatorisch eigenständig sind.
Aktenzeichen: 1 ABR 5/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 29. Februar 2000
- 1 ABR 5/99 -
I. Arbeitsgericht
Dortmund
- 2 (3) BV 79/97 -
Beschluß vom 2. Juni 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 13 TaBV 87/98 -
Beschluß vom 15. Dezember 1998