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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 42/09 vom 27.04.2009

Rechtsgebiete:LSA-PersVG, VwGO
Schlagworte:Beamter, Hauptsache, Heilung, Personalrat, Rechtsschutz, vorläufiger, Rückgängigmachung, Umsetzung, Vorwegnahme, Zustimmung, fehlende
Stichwort:Umsetzung
Leitsatz:1. Gegen die Umsetzung eines Beamten kann mangels eines Verwaltungsakts keine Anfechtungsklage, sondern eine allgemeine Leistungsklage erhoben werden, die darauf gerichtet ist, die Umsetzung rückgängig zu machen und den Beamten amtsgemäß, d. h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn zu beschäftigen. Dementsprechend ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen, sondern nach Maßgabe der Regelungen des § 123 VwGO zu gewähren.

2. Ist eine Umsetzung wegen des Verfahrensfehlers der mangelnden Beteiligung des Personalrates rechtswidrig, so kann sie nur dadurch wirksam rückgängig gemacht werden, dass - jedenfalls zunächst - der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.

3. Das Beteiligungsverfahren kann nicht mehr nachgeholt, der Verfahrensmangel mithin nicht mehr geheilt werden, wenn das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist.

4. Im Falle des Erlasses einer entsprechenden Regelungsanordnung würde der Beamte faktisch und rechtlich dieselbe Stellung erhalten, wie er sie mit einer allgemeinen Leistungsklage erstreiten könnte. Für eine dahingehende Vorwegnahme der Hauptsache besteht kein Anlass, wenn nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wurde, dass der Beamte schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen würde.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 42/09



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 425/08 vom 12.03.2009

Rechtsgebiete:Nds. AG VwGO, VwGO, ZPO
Schlagworte:Umsetzung, Anordnung, einstweilige, Polizeibeamter, Verantwortung, Gesamtverantwortung, Pflichtverletzungen
Stichwort:Umsetzung
Leitsatz:Zur Frage, ob es rechtmäßig ist, einen Polizeibeamten, der einen mit Leitungs- und Führungsfunktionen verbundenen Dienstposten innehatte, auf einen anderen Dienstposten umzusetzen, nachdem Pflichtverletzungen, die ihm unterstellte Beamte begangen haben, bekannt geworden sind.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 ME 425/08

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 151/08 vom 03.02.2009

Rechtsgebiete:BBG, BBesG, GG, PostPersRG, VwGO
Schlagworte:Bewertung, Bundesbeamte, Deutsche Post, Dienstposten, Entgeltgruppe, Funktion, Postbeamte, Rechtsstellung, Tätigkeiten, Umsetzung, Vergleich, Versetzung, Verwendung, amtsangemessene, Wahrung
Stichwort:Umsetzung
Leitsatz:1. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG i. V. m. dem PostPersRG beinhaltet den Anspruch der bei der Deutschen Post AG weiterhin beschäftigten Bundesbeamten (ehemalige Postbeamte) auf amtsangemessene Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG).

2. Das PostPersRG trägt den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Anforderungen Rechnung und enthält insbesondere keine Regelung, die es gestattet, Beamte, deren Tätigkeitsbereich durch Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen ist, auf unbestimmte Zeit nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigen.

3. § 8 PostPersRG fingiert, dass eine Tätigkeit bei der Deutschen Post AG, die mit einer Tätigkeit gleichwertig ist, die ein Beamter bisher hoheitlich erfüllt hat, zugleich als amtsgemäße Funktion gilt. Die Gleichwertigkeit der nicht mehr hoheitlichen Tätigkeit ergibt sich damit aus einem Funktionsvergleich mit der ehemals hoheitlichen Tätigkeit.

4. Zu den Anforderungen an eine sachgerechte Bewertung eines Dienstpostens und dessen Zuordnung zu Besoldungsgruppen.

5. Da Beamte nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 151/08

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 O 10/09 vom 19.01.2009

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Berichtigung, Umsetzung, Unrichtigkeit, offenbare, Willensbildung
Stichwort:Umsetzung
Leitsatz:§ 118 Abs. 1 VwGO beschränkt die Möglichkeit der Berichtigung auf solche offenbaren Unrichtigkeiten, die Schreib- oder Rechenfehlern "ähnlich" sind. Eine offenbare Unrichtigkeit kommt einem Schreib- oder Rechenfehler nur gleich, wenn es sich nicht um einen inhaltlichen, die Willensbildung betreffenden, sondern um einen "technischen", auf der formalen Ebene liegenden Mangel bei der Umsetzung des Willens handelt.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 O 10/09


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