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Umschulung

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 2 U 18/05 R vom 20.03.2007

Rechtsgebiete:SGB VII, SGB IX, SGB I, SGB X
Schlagworte:gesetzliche Unfallversicherung - Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Teilförderung - Höhe - Anrechnung - abgebrochene Maßnahme - Ermessensfehlgebrauch - Berufsfindung - Referenzmaßnahme - Neigung - Umschulung
Stichwort:Umschulung
Leitsatz:Es ist ermessensfehlerhaft, bei der Festsetzung der Höhe einer Teilförderungsleistung die Aufwendungen für eine zuvor abgebrochene Maßnahme der Teilhabe am Arbeitsleben auf den Förderungshöchstbetrag anzurechnen.
Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 18/05 R



OLG-THUERINGEN – Urteil, 1 UF 101/03 vom 16.10.2003

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Kindesunterhalt, Leistungsunfähigkeit, Umschulung, Interessenabwägung
Stichwort:Umschulung
Leitsatz:Für die Dauer einer vom Arbeitsamt bewilligten Umschulung kann sich der Unterhaltsschuldner gegenüber minderjährigen Kindern nicht auf Leistungsunfähigkeit berufen, wenn er zuvor über einen Zeitraum von 20 Monaten ungelernte Tätigkeiten ausgeübt hat, obwohl er nicht über eine Berufsausbildung verfügt, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage bietet.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 1 UF 101/03

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 1 WF 87/98 vom 15.12.1998

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Umschulung, gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern
Stichwort:Umschulung
Leitsatz:Rechtliche Grundlage:

BGB § 1603 I, 1603 II

1. Für die Dauer einer Umschulung, die arbeitsmarktpolitisch und individuell sinnvoll ist, um nach Arbeitslosigkeit wieder bessere Beschäftigungsmöglichkeiten zu erhalten, kann sich der Unterhaltsschuldner auch gegenüber minderjährigen Kindern auf Leistungsunfähigkeit berufen, wenn das bezogene Unterhaltsgeld unter dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen liegt.

2. Der Unterhaltsschuldner ist zur Steigerung seiner Leistungsfähigkeit für die Dauer der Umschulung nicht verpflichtet, gleichzeitig eine Nebenbeschäftigung auszuüben.

3. Um der gesteigerten Erwerbsobliegenheit im Sinne des § 1603 II BGB zu genügen, sind durchschnittlich 20 ernsthafte Erwerbsbemühungen im Monat erforderlich.

Thüringer Oberlandesgericht, Familiensenat, Beschluß vom 15.12.1998 - 1 WF 87/98 -
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 WF 87/98


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