Einem Unterhaltspflichtigem, der eine von der Arbeitsverwaltung bewilligte Umschulungsmaßnahme absolviert, steht jedenfalls dann der notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen zu, wenn die Umschulung ihn nach dem mit ihr verbundenen Aufwand in wenigstens gleichem Maße zeitlich in Anspruch nimmt, wie wenn er vollschichtig erwerbstätig wäre.