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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 462/04 vom 21.11.2005

Rechtsgebiete:BGB, GBO, InsO
Schlagworte:Insolvenzeröffnung, Umschreibungsantrag, Auflassungsvormerkung
Stichwort:Umschreibungsantrag
Leitsatz:1. Der Anspruch aus einer insolvenzfesten Auflassungsvormerkung ist wie die dagegen bestehenden Einwendungen im Zivilprozess geltend zu machen.

2. Die Verfügungsbefugnis eines Bewilligenden muss bis zum Vollzug der Eintragung vorliegen, was vom Grundbuchamt ungeachtet des formellen Konsensprinzips zu überprüfen ist.

3. Die Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, dass die Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, hat die Wirkung eines allgemeinen Verfügungsverbotes.

4. Die Schutzwirkung des § 878 BGB setzt voraus, dass alle materiell-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Genehmigungen Dritter, vor Eintritt der Verfügungsbeschränkung bereits vorliegen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 462/04




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